Aktien-Neuemissionen, Anleihe-Emissionen oder Genussschein-Emissionen ausserhalb der Börse als Pre-IPO oder als Börsengang mit einem IPO
Verkaufsprospekte als Wertpapierprospekte, Börsenzulassungs-prospekte oder Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen
Grundlagen einer Börsenemission ( IPO ) und einer Neuemission als Pre-IPO
Neuemissionen über die Börse zur Unternehmensfinanzierung mit der Ausgabe von Aktien, Anleihen oder Genussscheinen (www.finanzierung-ohne-bank.de ) führt die Dr. Werner Financial Service AG für Unternehmen durch. Es werden die ISIN-Nr. und die WKN-Nr. beantragt und die Wertpapierverkaufsprospekte als Börsenzulassungsprospekte für die Börsenzulassung erarbeitet. Der langjährig erfahrene Kapitalmarktexperte Dr. jur. Horst Siegfried Werner erstellt die Aktienprospekte, Anleiheprospekte oder Genussschein-Prospekte. Diese Verkaufsprospekte bedürfen der Billigung durch die Kapitalmarktaufsicht BaFin. Sodann ist ein Antragsverfahren an die ausgewählte Börse und ihrer Börsenzulassungsstelle erforderlich. Das Dr. Werner Financial Service Netzwerk führt die Unternehmen in die gewünschten Börsensegmente, sei es in den Entry Standard, den Prime Standard, den S-Dax oder den M-Dax oder lediglich in den Freiverkehr als regulierungsfreies Segment. Interessenten informieren wir gern über die Erstellung von entsprechenden Börsenprospekten.
Börsen-Emission und Erledigungsaufgaben für die Börsenzulassung
Eine Aktienemission an der Börse ist vor dem Hintergrund der persönlichen Interessen der Gesellschafts-Inhaber und der beabsichtigten Zukunftsperspektiven der Aktiengesellschaft zu prüfen und festzulegen. Unter Berücksichtigung der Emissionsprospekt-Pflichten der Kapitalmarktaufsicht und der Regelungen der Verkaufsprospektgesetze ist entsprechend den auszuwählenden Börsensegmenten mit den unterschiedlichen Börsenzulassungsvoraussetzungen ein Aktienemissions-Prospekt börsenpflichtig zu erstellen oder eine prospektfreie Zulassung zu beantragen. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Schritte erfroderlich:
- Feststellung der Börsenfähigkeit und Ausarbeitung einer "Equity Story"
- Ausarbeitung und Abstimmung eines Abwicklungs- und Umsetzungsplans mit
dem Unternehmen
- Erarbeitung einer Due-Dilligence ( Prüfgutachten ) zur Bewertung des
Ausgabekurses der Aktien sowie der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen
für den Aktienprospekt
- Ausarbeitung eines Börsenemissions-Prospekts
- Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen für die Börsenzulassung und
für die Notierungsaufnahme im beabsichtigten Börsensegment
- Durchführung des Verfahrens zur Einbeziehung der neuen Aktien in die
Wertpapiersammelverwahrung ( Effektengiroverkehr ) bei der
Clear Stream Banking AG in Frankfurt / Main
- Antragsvorbereitung für die Zulassung der neuen Aktien im
geregelten Börsenmarkt
- Abstimmung des Zulassungsverfahrens mit der Zulassungsstelle der Börse
- Entwurf der erforderlichen Plichtveröffentlichung in den amtlich benannten
Börsenpflichtblättern
- Antragstellung auf Zulassung und Notizaufnahme der Aktien an der Börse
- Abwicklung und Depotbuchung der neuen Aktien in die Depots der Aktionäre
- Vereinbarung mit dem Wertpapierhandelsunternehmen über die fortlaufende
Listing-Betreuung
Die Börsenzulassung und die gesetzlichen Grundlagen
Die Börsenzulassung ist im Börsengesetz ( BörsG ), in der Börsenzulassungsverordnung ( BörsZulVO ) und ergänzend im Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) geregelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung sind entsprechend den einzelnen Börsensegmenten abgestuft und damit unterschiedlich geregelt. Die geringsten Erfordernisse sind beim Entry Standard für junge Unternehmen gegeben, wo lediglich ein Grundkapital von Euro 250.000,- gegeben sein muß. Es wird zwischen dem amtlichen Handel, dem geregelten Markt und dem Freiverkehr differenziert. Die Zulassung erfolgt durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse. Dort ist ein entsprechender Zulassungsausschuß eingerichtet, an den der Zulassungsantrag zu richten ist.. Der Zulassungsantrag kann für des Emissionsunternehmen nur durch ein Kreditinstitut oder durch eine Wertpapierhandelsbank , welche(s) selbst an der jeweiligen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sein muß, gestellt werden. Das Emissionsunternehmen kann also den Börsenzulassungantrag nicht selbst stellen.
In dem Zulassungsantrag sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen der (Aktien-)Gesellchaft, die Stückelungen der Wertpapiere, die Handelbarkeit und die Streuung der Aktien, die Umtausch- und Bezugsrechte, die Mindestbeträge der Wertpapiere etc. anzugeben.
Nach erfolgter Börsenzulassung und Aufnahme des Handels hat das börsennotierte Emissionsunternehmen gem. den §§ 44 ff BörsG eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören die Veröffentlichung der wp-testierten Jahresabschlüsse sowie die Erfüllung einer regelmäßigen Zwischenberichtspflicht im laufenden Geschäftsjahr. Ferner sind unverzügliche Veröffentlichungen ( Ad-hoc-Meldungen ) über wesentliche, neue Tatsachen, die die Werthaltigkeit der Wertpapiere beinflussen (können), in den Börsenpflichtblättern zu tätigen und bekannt zu machen.
Der Freiverkehr und der Open Market
Für den Freiverkehr / Open Market ist im Gegensatz zum gesetzlich geregelten Aktienmarkt nur ein eingeschränktes Zulassungsverfahren erforderlich. Der Freiverkehr an der Börse ist nur teilreguliert. Voraussetzung für dei Aufnahme ist lediglich die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung. Der Freiverkehr ist ebenfalls den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) u.a. zur Insiderüberwachung unterworfen. Zur Aufnahme in den Freiverkehr bedarf es der Vereinbarung mit einem Wertpapierhändler als dem an der jeweiligen Börse zugelassenem Wertpapierhandelsunternehmen, um das Freiverkehrs-Listing zu erhalten. Der Freiverkehr bedeutet also keine amtliche Börsenzulassung, sondern beinhaltet lediglich eine rein faktische Notiz und Handelsabwicklung über die vorhandenen Börsensysteme. Die täglich festgestellten Kurse werden unter dem Begriff "Freiverkehr" in allen Zeitungen und Wirtschaftsmagazinen publiziert. Der Telefonhandel ist demgegenüber eine ausserbörsliche Notierung, die nur über die Börsenmakler abgewickelt wird.
Die Notierungsaufnahme in allen börslichen und ausserbörslichen Segmenten erfolgt durch die Einbeziehung der Aktien in den Handel. Dies kann im Rahmen eines öffentlichen Angebots ( mit einem Aktien-Verkaufsprospekt ) oder durch eine einfache Notierung der Aktien ( sogen. Listing ) erfolgen. Der Entry Standard unterliegt jedoch bereits den Börsengesetzen und deshalb ist dafür ein von der Börsenkommission lizensierter sog. "Listing Partner" als Betreuer erforderlich.
Genehmigungen von der BaFin und der Börsenzulassungsprospekt
Erfahrungen beim IPO ( Initial Public Offering ) bringt der Wirtschafts- und Steuerjurist Dr. Horst Siegfried Werner mit. Die Dr. Werner Financial Service AG holt die erforderlichen Genehmigungen der Bankenaufsicht BaFin ein und sorgt für die Beantragung der Börsenzulassung. Auf diese Weise wird die Kapitalmarktemission an der Börse - sei es in Frankfurt/Main, Zürich oder Wien - zum Erfolg geführt und weitere Liquidität bzw. zusätzliches Eigenkapital dem Unternehmen zugeführt. Dabei ist die Neuemission auch ausserhalb der Börse als Pre-IPO und nicht nur als Börsenemission umsetzbar. Dann spricht man von einer ausserbörslichen oder auch vorbörslichen Kapitalmarktemission, wozu auch der Freiverkehr zählt.
Auswahl der zu emittierenden Aktiengattung
Bei der Emission von Aktien sind zu berücksichtigen: Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) erhalten ihr emittiertes Kapital durch die Ausgabe von Aktien als Wertpapiere entweder per Kapitalerhöhung oder durch den Verkauf bzw. die Platzierung von vorhandenen Aktien der Altaktionäre.
Es kann sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Für die Börsenemission sind Namensaktien wegen eines zusätzlichen bürokratischen Aufwandes ungebräuchlich.
Die Aktien können als voll-stimmberechtige Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Auch Vorzugsaktien sind aufgrund der reduzierten Stimmrechtsmacht mit Wertabschlägen im Börsenhandel versehen und deshalb weniger beliebt.
Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden. Hinzu kommt der Ausgabeaufschlag, dessen Höhe sich nach der Unternehmensbewertung richtet. Die Aktienemission als IPO oder als vorbörsliches Pre-IPO erfordert ein Bewertungsgutachten zur angemssenen Festsetzung des Ausgabekurses. Anleihen ( Schuldverschreibungen ) und Genussscheine bedürfen keiner Wertermittlung und werden regelmäßig zum Nominalwert ausgegeben und auch zurückgezahlt.
Interessierte Unternehmen erhalten weitere Informationen zur Neuemission an der Börse unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de und können sich in einem kostenfreien Beratungsgespräch ausführlich über alle Aspekte eines Börsengangs einschließlich der Listingkosten informieren lassen.
Dr. Werner Financial Service AG
Dr. jur. Horst Siegfried Werner
Gerhard-Gerdes-Str. 5
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Tel. +49(0)551 / 99964-240
Fax +49 (0)551 / 99964-248
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Web: www.finanzierung-ohne-bank.de
