Direkt-Investments in Wirtschaftsgüter fallen nur mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückerwerb unter das Kleinanlegerschutzgesetz und § 34 f GewO

Direkt-Investments mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. Rückerwerb können als Finanzinstrumente nur zu 20 Anteilen prospekt- und Bafin-frei platziert werden

21. Juli 2015 - Direktinvestments in Sachanlagen mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückerwerbsverpflichtung fallen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter die Neufassung des Vermögensanlagengesetzes mit der Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 - geändert durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015. Über diese neue Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetztes n.F. wurden bestimmte Arten von Direkt-Investments als wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) als Finanzinstrumente aufgenommen. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. der Kauf von Holz, Edelmetallen, Minen oder von Tieren verstanden werden; dazu gehören auch Gold- oder Edelmetallsparpläne, Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Immobilien, an Containern, Goldanlagen oder von sonstigen Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Kapitalanlage nach einem gewissen Zeitraum fallen.

Direkt-Investments mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. Rückerwerb können demnach als Finanzinstrumente gemäß dem Vermögensanlagengesetz nur zu 20 Anteilen prospekt- und Bafin-frei platziert werden.

Soweit materielle Wirtschaftsgüter zu Gesamthandseigentum mit Gewinn- und Verlustbeteiligung erworben werden, kommt grundsätzlich das Vermögensanlagengesetz und eventuell das Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) zur Anwendung. Wenn jedoch die beispielhaft genannten Wirtschaftsgüter zu Alleineigentum ( z.B. auch in der Form des Bruchteilseigentums ) erworben werden und keine Zinsversprechen durch den Initiator bzw. Verkäufer gegeben werden und/oder vom Initiator auch keine Rückkaufsverpflichtungen übernommen werden, kommen die Vorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes ( also das Vermögensanlagengesetz und § 34 f GewO ) nicht zur Anwendung und dementsprechend bedarf es bei der Platzierung durch Vermittler auch keiner Erlaubnis nach § 34 f GewO.

Ein "Zinsversprechen" von einem Initiator liegt deshalb dann nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 vor, wenn aus dem Wirtschaftsgut als solches ein Mietertrag erzielt werden kann, denn dieser Ertrag kommt eben nicht in Form "einer Zinszusage" vom Veräußerer, sondern wird als Nutzung aus der zu Eigentum erworbenen (Bruchteilseigentums-)Sache selbst gezogen. Der (Kauf-)Preis des Anlegers wird dann nicht im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gezahlt ( Kapitalüberlassung gegen Zinsen ), sondern wird für die Einräumung des Eigentums an einer bestimmten Sache gezahlt ( Kaufpreiszahlung für Eigentumserwerb ). Ob der Erwerber die zu Eigentum erworbene Sache dann später selbst nutzt oder an einen Dritten zwecks Erzielung von Einkünften vermietet, ist für die Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG unerheblich.

Der Begriff "Rückerwerb" bedeutet, dass sich gerade der Initiator bzw. der Veräußerer verpflichtet, die Sache gegen Entgelt zurück zu nehmen. "Rück"erwerben kann schon begrifflich nur der Veräußerer. Ein Rückerwerb liegt deshalb dann nicht vor, wenn z.B. lediglich ein Dritter als Käufer vermittelt wird oder ein unabhängiger Dritter das Wirtschaftsgut bzw. die Sachanlage später vom Anleger neu erwirbt ( und damit erstmalig erwirbt, aber nicht "rück"erwirbt).

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