Private Placement / Privatplatzierung zur Kapitalbeschaffung ohne Börse zwecks Unternehmensfinanzierung

Eigenemission
(sog. Private Placement)
Fremdemission – (Bankenemission an der Börse)
Emissions- vorbereitungs- arbeiten - Aktueller Jahresabschluss;
evtl. Zwischenbilanz

- Unternehmensplanung

- Ertragsprognose
- Sachverständigen- gutachten zum Sachanlage- und Umlaufvermögen

- WP-testierter Jahresabschluss

- Unternehmens- bewertungsgutachten zur Feststellung des Börsenemissionspreises
Beteiligungs- Verkaufsprospekt Emissionsprospekt- Konzeption und Prospekterstellung Emissionsprospekt- Konzeption und Prospekterstellung
Emissions- aufbereitungs- kosten je nach Vereinbarung
( ab € 50.000,- ) 
€ 250.000,-- bis
€ 750.000,--
Wertpapiere keine effektiven Stücke erforderlich  Druck der auszugebenden Wertpapiere oder Sammelurkunde
Bankenkonsortium keines Gespräche, Verhandlungen über die Zusammenstellung des Bankenkonsortiums mit Konsortialvertrag
Platzierungs- provisionen ca. 8 – 12 % des Platzierungsvolumens unter Berücksichtigung einer vom Anleger gezahlten Abschlussgebühr ca. 10 – 15 % des Platzierungsvolumens (zusätzliche Abschlussgebühr vom Aktionär rechtlich nicht möglich)
Printmaterial Marketing- und Druckkosten für das Emissionsmaterial (Prospekt, Flyer, Verkaufsfolder, Zeichnungsunterlagen etc.) Marketing- und Druckkosten für das Emissionsmaterial (Prospekt, Werbematerial etc.)
Börsenzulassung keine; keine Kosten Börsenzulassungskosten
Zeitdauer bis zum Start am Emissionsmarkt ca. 4 bis 6 Wochen ca. 6 bis 18 Monate

© Dr. jur. Horst Siegfried Werner, Gerhard-Gerdes-Str. 5, D-37079 Göttingen

-   Finanzierung am Kapitalmarkt
-   Kapitalbeschaffung mit einem Private Placement
-   Unternehmensfinanzierung über ein öffentliches Beteiligungsangebot
-   Kapitalbeschaffung durch Private Placements 


Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. 34 c, § 34 f und § 34 i GewO

Privatplatzierung zur Kapitalaufnahme bzw. Private Placement mit einer Eigenemission am Kapitalmarkt außerhalb der Börsen

- Private Placement Begriffsbestimmung als Privatplatzierung ohne Börse -

Die Privatplatzierung bzw. das Private Placement ist ein öffentliches Unternehmensbeteiligungs-Angebot von Kapitalmarktprodukten in der Form von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ( = nicht wertpapierverbriefte Beteiligungen ) an eine unbestimmte Zahl von Kapitalgebern bzw. an breit gestreute Anlegerkreise ausserhalb der Börse ( oft auch als Pre-IPO bezeichnet ) am freien, ungeregelten Kapitalmarkt über den freien Kapitalanlagevertrieb oder durch eine Direktplatzierung. Demgegenüber spricht man bei einem Börsen-Placement oder Börsen-Going-Public von einem Initial Public Offering ( = IPO ) mit einer entsprechenden amtlichen Börsenzulassung und dem Vertrieb über die Investment- bzw. Wertpapierhandelsbanken. Kein Private Placement im Begriffssinne stellt der Beteiligungsverkauf an vorab ausgewählte Investoren dar, bei dem die  Beteiligungsprodukte nicht öffentlich, sondern nur direkt bestimmten Kreisen, z.B. Großinvestoren etc., zur Zeichnung angeboten werden.

Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei dieser Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot des Unternehmens an das breite  Anlegerpublikum und dem Verkauf auf einer breiten Investorenbasis. Es ist damit gewissermaßen ein „Public Placement“ außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich über die Verkaufsprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist.. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am ausserbörslichen Beteiligungsmarkt bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospektgesetzen und dem Gesetz über das Kreditwesen ( KWG ).

In der praktischen Umsetzung muß der Privatplatzierung-Emittent wissen, daß ein Private Placement ohne Börse nur mit einer großen Fleißarbeit zum Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine "Eigenemission" dar, die "eigene" Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Das Unternehmen muß "sich selbst darstellen und verkaufen" können.

Im Detail wird verwiesen auf das Fachbuch von dem Kapitalmarktexperten Dr. Horst Siegfried Werner "Pre-IPO - Das Private Placement zur Kapitalbeschaffung", im Bank-Verlag-Medien GmbH, Köln, 2. Aufl., 184 Seiten, 2006

Kapitalmarkt und Finanzierungsstrategien für Wachstumsunternehmen

Am Beteiligungsmarkt sind Finanzierungsstrategien für Wachstumsunternehmen mit einer interessanten Equity Story, einer dynamischen Wachstums-Perspektive und einer unternehmerischen Vision erforderlich, um erfolgreich zu sein. Die Finanzierungsstrategie legt fest, ob zusätzliches Kapital über die Ausgabe von stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen ( z.B. Aktien, KG-Anteile etc. ) oder über stimmrechts- und inhaberschaftsloses Beteiligungskapital oder über Unternehmensanleihen als wertpapierverbriefte Darlehen ( = Schuldverschreibungen als Inhaber- oder Namensschuldverschreibungen) eingeworben werden soll.

Privatplatzierung zur Kapitalbeschaffung als Eigenemission

Anders als bei einem Börsengang (= Fremdemission ) oder einer Privatplatzierung bei institutionellen Investoren übernimmt das Unternehmen bei einem Private Placement die Platzierung aber selbst. Man spricht deshalb auch von einer "Eigenemission".  Die Ansprache der privaten Kapitalgeber bzw. der Privatanleger erfolgt mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalmarktprospektes oder bei einer BaFin-freien Kapitalakquisition ein Beteiligungs-Exposé. Bei größeren Volumina von ca. Euro 2,5 Mio. aufwärts ist ein Emissionsprospekt erforderlich, der von der Bankenaufsicht / Abteilung Wertpapieraufsicht genehmigt werden muß. Hierfür ist das Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Frankfurt/Main zuständig. Soweit die gesetzlichen Hürden nicht überschritten werden ( nicht mehr als 20 Privatanleger pro Finanzinstrument ) ist ein förmlicher Beteiligungsverkaufsprospekt nicht erforderlich und es bedarf keiner Genehmigung ( siehe sogen. "Small-Capital-Finanzierung" ).

Hierzu verweisen wir auf unsere Fachbroschüre "Small-Capital-Finanzierung"  von dem Finanzjuristen Dr. jur. Horst Siegfried Werner Göttingen, die Sie kostenlos anfordern können.

Kapital-Akquisition für Unternehmen zur Investition  -  Die Beschaffung von Beteiligungs-Kapital für den Mittelstand und für KMU´s

Die Privatplatzierung bzw. das Private Placement am Kapitalmarkt geschieht  meist  im Wege der Direktplatzierung durch Mailings, über Anzeigenkampagnen im Online- und Offline-Bereich ( Printmedien ) oder mit der Unterstützung durch vermittelnde Finanzdienstleister und freie Finanzvertriebe.  Dabei können institutionelle Investoren, private Großinvestoren oder private Kleinanlegerkreise angesprochen werden. Mit einem Fact-Sheet oder einem kleinen Beteiligungs-Exposé erreicht man die Aufmerksamkeit von Beteiligungsgesellschaften, Family-Offices, Business Angeln, Venture Capital Gesellschaften oder Private Equity Unternehmen.

Das Unternehmen genießt absolute Freiheit bei der Akquisition des Kapitals. Unabhängig von Dritten bestimmt es selbständig, wann und wie es tätig wird, auf welche Weise das Kapital eingeworben wird und mit wem es in Verhandlung tritt - die Kapitalstrategie ist überaus vielseitig, sie kann mehrgleisig erfolgen und kann jederzeit an die Bedürfnisse bzw. an die Interessen des Unternehmens angepasst werden. Es herrscht bei einem Private Placement eine viel größere Angebots- und Abschlußflexibilität als bei der Finanzierung über Bankkredite.


Privatplatzierung von Mezzanine-Kapital ( Stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital, Anleihen bzw. Schuldverschreibungen )

Neben der ausserbörslichen Kapitalmarktemission von Aktien oder sonstigen Wertpapieren stehen bei einem Private Placement weitere Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) als nicht-wertpapierverbrieftes Mezzaninekapital platziert wird. Dazu gehören das stille Beteiligungskapital, die KG-Fonds-Anteile und das vinkulierte Namensgenussrecht als sogen. Vermögensanlagen.

Bei diesen rein schuldrechtlichen Vermögensanlage-Angeboten bestehen erleichterte Prospekt-Genehmigungsvoraussetzungen bei der Wertpapieraufsicht der BaFin in Frankfurt/Main. Das Unternehmen kann Einflussnahmen der Kapitalgeber durch vertragliche Vereinbarungen begrenzen und entsprechend der Unternehmensphilosophie steuern. Es gibt keine weiteren Teilhaber und keine anderen Gesellschafter, da sich ausschließlich renditesuchende Privatanleger beteiligen. Der mittelständische Unternehmer bleibt auf diese Weise alleiniger Inhaber seines Unternehmens und „Herr im eigenen Haus“.


Privatplatzierung über wertpapierlose Vermögensanlagen ( z.B. stilles Beteiligungskapital, KG-Beteiligungen etc. ) 

Das Spektrum anzubietender Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen einer Privatemission ist sehr viel breiter und interessanter als eine Wertpapieremission über die Börse und deckt den gesamten Bereich mezzaniner Finanzinstrumente ab. Insbesondere können am außerbörslichen Kapitalmarkt wertpapierlose – und damit kostengünstigere – Vermögensanlagen als stimmrechtslose Beteiligungen (zum Teil mit erheblichen Steuervorteilen für Unternehmen und Anleger) angeboten und vertrieben werden. Die Beteiligung wird also nicht mit der Ausgabe eines Wertpapiers dokumentiert, sondern lediglich in ein Beteiligungsregister mit den Namen der Kapitalgeber eingetragen ( z.B. Genussrechtsregister ). Derartige Beteiligungen können von finanzdienstleistern verkauft und vermittelt werden, soweit sie dazu dier entsprechende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung haben.

Die Erlaubnispflicht zum Verkauf und zur Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. 34 c, § 34 f und § 34 i GewO

Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren.

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach § 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ), wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend der neue § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungsvoraussetzungen.

Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus.

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl S. 396) verkündet. Es wird somit am 21. März 2016 der neue Erlaubnistatbestand des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34 i GewO) in Kraft treten. Für Gewerbetreibende, die bereits am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler hatten und die Verträge über Immobiliardarlehen für Verbraucher im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln oder darüber beraten wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine weitergehende Erlaubnis als Immobiliardarlehens-Vermittler nach § 34 i Absatz 1 GewO beantragen. Die Antragsteller  werden diese Erlaubnis auch nach § 34 i GewO im Rahmen einer sogen. „Alte Hasenreglung“ erhalten.

Der Bundesrat hat am 25. April 2016 auf seiner Sitzung die ergänzende Ausführungs-"Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)" beschlossen. Damit steht endgültig die Arbeitsgrundlage der Darlehensvermittler für Immobiliardarlehen für Verbraucher fest, die eine Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) benötigen, nachdem das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits im letzten Monat in Kraft getreten war. Sobald die ergänzende Verordnung in Kraft getreten ist, können dann die IHK´s als Erlaubnisbehörden beginnen, die Lizenzen zu vergeben.

Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen.  Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

Die für das Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens notwendigen Antragsformulare sind ab dem 1. Juni 2016 bei den IHK´s abrufbar. Inwieweit auch die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen an Unternehmen dazugehören, ist mit den zuständigen IHK´s abzustimmen. Meines Erachtens kommt § 34 i GewO nur in Betracht, wenn der Unternehmer ( z.B. die Bank ) der Darlehensgeber und der Verbraucher der Darlehensnehmer ist. Bei den grundschuldbesicherten Darlehen ist es jedoch umgekehrt: der Anleger ist der Darlehensgeber und ein operativ tätiges Unternehmen ist der Kapitalnehmer, so dass hier kein zu schützender, privater Verbraucher Vertragspartner ist. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).

Die Erlaubnispflicht zum Verkauf und zur Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 KWG

Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren gilt das sogen. Emittentenprivileg. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine Wertpapier-Angebote ohne weitere Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und "vermitteln". Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden.

Dritte, die dem wertpapier-emittierenden Unternehmen nicht als abhängig Beschäftigte angehören, bedürfen ausnahmslos als gewerbsmäßige Vermittler von Wertpapieren einer Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 32 Kreditwesengesetz. Damit möchte der Gesetzgeber den gesamten Wertpapierhandel unter die Kontrolle der Kapitalmarkt- und Wertpapieraufsicht stellen, da mit Wertpapieren - die praktisch Geldcharakter haben - besondere Gefahren ( z.B. Fälschungen ) verbunden sind.

Mezzanine Kapitalanlagen mit Steuervorteilen durch die Abgeltungssteuer

Die Anleger müssen die Gewinnausschüttungen auf Mezzaninekapital als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( jetzt Abgeltungssteuer mit max. 25 % ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses versteuern.  Werden die Auszahlungen von Gewinnerträgen zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, findet auch erst später eine Versteuerung mit eventuellen Steuererleichterungen statt. Solche Steuervorteile können z.B. auch bei einer Genussrechts-Emission erreicht werden, wenn die Gewinnausschüttungen endfällig zum Ablauf der Beteiligung gezahlt werden und der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge das Rentenalter erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt einem wesentlich geringeren Grenzsteuersatz unterliegt. Dies ist das Prinzip von sogen. Null-Kupon-Anleihen oder Null-Kupon-Genussrechten.

Private Placement mit Erfolg für Beteiligungskapital und Finanzen

Ein erfolgreiches Private Placement bzw. eine Privatplatzierung  verschafft den Produktions-, Handels- und Gewerbebetrieben zusätzliches Kapital und stärkt die Finanzen sowie die Liquidität des Unternehmens für Investition und Wachstum. Dies kann mit einem Beteiligungsangebot, das ein "marktfähiges Produkt" darstellt, realisiert werden. Interessenten erhalten bei entsprechender Anfrage unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenlose Auskünfte.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner
Klaus-Dieter Hildebrand, Bankdirektor a.D.

Tel. 0551 / 99964-240
Fax 0551 / 99964-248
E-Mail: 
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
 
 
Kapital für Investitionen mit einem Private Placement  -
Dr. Werner Financial Service AG
als Partner für die Gründungs- und Investitionsfinanzierung

www.finanzierung-ohne-bank.de
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
www.kapitalbeschaffung-sofort.de


 


Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
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Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos