BaFin-Beratung und Vertretung vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Kapitalmarktaufsicht bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten und Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut




Kapitalmarktaufsicht der BaFin und Bankenaufsicht sowie Bankaufsichtsrecht

-    Recht der Vermögensanlagenprospekte und Wertpapierprospekte vor der BaFin
-   BaFin-Nachtrag und Prospekt-Nachtrag beim öffentlichen Beteiligungs-Angebot 

Kapitalmarkt, Kapitalmarktaufsicht und Wertpapieraufsicht bei Finanzierungen für Unternehmen über die privaten Finanzmärkte


Die Banken- und Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( = BaFin ) kontrolliert mit einer gesonderten Abteilung den Geld- und Finanzmarkt. Finanzierungen und Kapitalbeschaffungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" ( Geld-Einlagen ) unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht sowie einer strengen, strafbewehrten Reglementierung ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Es ist außerhalb des Monopolgesetzes über die Banken ( siehe Gesetz über das Kreditwesen, KWG ) nur auf einer gesellschaftsrechtlichen oder wertpapierrechtlichen Ebene auf der Grundlage der Prospektgesetze ( Vermögensanlagengesetz und Wertpapierprospektgesetz ) zulässig, "Kapital einzusammeln". Es sind zudem bei der Kapitalbeschaffung die Abgrenzungen zu den Einlagengeschäften der Banken ( siehe § 1 KWG ) und die Kapitalmarktregeln über die Genehmigungspflicht der Kapitalakquisition einzuhalten.

Seit über drei Jahrzehnten wurde nicht ein einziges von Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) betreutes Unternehmen ( insgesamt mehrere hundert Unternehmen ) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) mit einer Unterlassungsverfügung oder Rückabwicklungsverfügung vom Kapitalmarkt genommen.

Jedes Unternehmen, das Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft betreiben will, bedarf bei der Überschreitung von gesetzlichen Bereichsausnahmen ( Bagatellgrenzen ) der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Stellt jedoch die BaFin unerlaubte Geschäfte eines Unternehmens oder einer Einzelperson fest, so hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Kompetenzen, um solchen Geschäften durch eine Untersagungsverfügung mit gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehung ohne jeglichen Aufschub  ein Ende zu bereiten. Diese Befugnisse besitzt die BaFin auch gegenüber jedem anderen Unternehmen und jeder natürlichen Person, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Geschäfte einbezogen ist – unabhängig davon, ob dies wissentlich oder unwissentlich geschieht.


Aufgrund von § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) kann die BaFin gegen Unternehmen einschreiten, die Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben, aber die dafür gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis nicht haben, oder solche Geschäfte betreiben, die nach § 3 KWG verboten sind. Gegen unerlaubte Investmentgeschäfte besteht für die BaFin eine Eingriffsbefugnis gemäß § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Als zuständige Aufsichtsbehörde schreitet sie gemäß § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) unter anderem auch gegen Unternehmen ein, die Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft ohne die notwendige Erlaubnis betreiben.


Deshalb ist bei Finanzierungen über die privaten Beteiligungsmärkte professionelle Beratung und Begleitung unerläßlich, wenn man keine Rückabwicklungsverfügung und kein Strafverfahren riskieren möchte. Verstöße gegen das Banken- und Kapitalmarktrecht werden gem. § 54 KWG mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Die BaFin als Aufsichtsbehörde führt jedes Jahr ca. 3.000 Verfahren durch und ist eine sehr aufmerksame Behörde, die ständig an den Kapitalmärkten zusammen mit der Bundesbank und den Landeszentralbanken recherchiert.

Kapitalmarktaufsicht  -  Komptenz und Beratung

Wir beraten und informieren über das Kapitalmarktaufsichts-Recht und   das Bankaufsichtsrecht, über die Genehmigungsvoraussetzungen für Kapitalmarktprospekte einerseits und über Zulassungen bzw. Genehmigungen für Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapier-handelsbanken etc. andererseits.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner befasst sich seit 32 Jahren ausschließlich mit innovativen Finanzierungsmodellen sowie der Konzeption und der Umsetzung von Privatplatzierungen zur Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen in und außerhalb der Börse. Wir haben mit unserer langjährigen Erfahrung mehr als 700 Kapitalmarktemissionen begleitet und in diesem Zusammenhang mehr als 100 Wertpapier-Emissionsprospekte bei dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der BaFin ( heute Frankfurt/Main und Bonn ), bzw. früher dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, vormals Berlin, als Vorgängerbehörde der BaFin zur Genehmigung gebracht.

Die Kapitalmarktemission und/oder die Vermittlung von Finanzinstrumenten

Die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt erfordern besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes  ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Die Emissions-Unternehmen besitzen dabei für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Gestattung bzw. Billigung von Wertpapierprospekten. Der Verkauf und die Vermittlung der Anteile des eigenen Unternehmens ist erlaubnisfrei.

Ein Dritter - der nicht mindestens abhängig Beschäftigter in dem Emissionsunternehmen ist -, der Finanzinstrumente als Wertpapiere von anderen Unternehmen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG ) als sogen. Finanzdienstleistungsinstitut. Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( kurz BaFin genannt ) der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt. Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen differenziert.


I.   Zu den erlaubnispflichtigen Kapitalmarktprospekten über Vermögensanlagen und den Wertpapierverkaufsprospekten:

 

Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines gefertigten Kapitalmarktprospektes als Beteiligungs-Verkaufsprospekt, als Wertpapierverkaufsprospekt oder Fondsprospekt über Vermögensanlagen nach dem KAGB. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden.

(a) Damit unterliegt  seit dem Jahre 2005 z.B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, Fondsbeteiligungen, stillen Beteiligungen und wertpapierlosen Genussrechten  (Genussrechtskapital, Genussscheinen) als sogen. Vermögensanlagen grundsätzlich der gesetzlichen Prospektpflicht. Dies ergibt sich aus dem Vermögensanlagengesetz  mit den entsprechenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Nicht mehr prospektfrei sind die sogen. Nachrangdarlehen bzw. die partiarischen Darlehen. Sie stellen eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens dar, auch wenn lediglich ein nachrangiger Festzinsanspruch besteht.

Mit dem prospektierten Beteiligungsangebot wird die Möglichkeit auf bankenunabhängiges Kapital für das Unternehmen eröffnet. Eine Prospekt-Erlaubnis als "Gestattung" durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn nicht mehr als 20 Anteile pro Finanzinstrument ausgegeben werden ( also praktisch pro Finanzinstrument nicht mehr als 20 Kapitalgeber beteiligt werden = sogen. Geringfügigkeitsgrenze bzw. Bereichsausnahmen ) - siehe Vermögensanlagengesetz § 2 Abs. 3 – 9 . Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es dabei nicht an. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen folgende Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Bankaufsichtsgenehmigung:

         -    Kapitalbeschaffung für  kleine und mittlere Unternehmen ( KMU )
         -    Beteiligungskapital für Unternehmen mit einem Kapitalmarktprospekt
         -    Firmengründung mit Kapitalbeschaffung
         -    Beteiligungskapital für Existenzgründer als Small-Capital-Finanzierung

Öffentliche Angebote von wertpapierfreien Vermögensanlagen sind auch dann prospektfrei bzw. BaFin-frei, wenn die Mindesteinlage ab Euro 200.000,- liegt.
 
(b) Für die Ausgabe und das öffentliche Angebot von Wertpapieren gilt das Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ). Aktien, Anleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Aktien, Anleihen oder Wandelpapiere darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe ) von Wertpapieren ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Die kapitalmarktrechtliche Genehmigung erfolgt durch die BaFin als "Billigung" zur Veröffentlichung und Bekanntmachung des Wertpapierprospekts. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wertpapierprospekt-Gesetz. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle) - siehe § 3 Abs. 2 WpPG. 

Bei einer Mindesteinlage ab Euro 100.000,- stellt das Werpapierprospektgesetz die Ausgabe von Wertpapieren prospekt- und genehmigungsfrei, d.h. dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierverkaufsprospektes besteht und keine BaFin-Billigung erforderlich ist. In der rein praktischen Platzierung kommt man oft ohne einen umfassenden Verkaufsprospekt schon aus Haftungsgründen nicht aus. Zudem wird der Emittent mit einem breiten Angebot bei einer Mindest-Einmaleinlage ab Euro 100.000,- nur geringeren Erfolg haben.

II.  BaFin-Nachtrag und Prospekt-Nachtragspflicht bei öffentlichen Beteiligungs-Angeboten

Bei Kapitalmarktprospekten gilt während der Platzierungsphase ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) bei „wesentlichen” Änderungen bzw. Ereignissen eine BaFin-Nachtrags-Pflicht. Diese besteht z.B. bei unerwarteten Verlusten, Wertberichtigungen, Abweichungen von Planrechnungen, Ausscheiden von Schlüsselpersonen oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-Vorgänge wegen Veruntreuung etc. für die noch fortlaufende Platzierung von Beteiligungen sowohl für den Finanzvertrieb, als auch für die potentiellen neuen Anleger, da diese vermögensrechtlich von “wesentlicher Bedeutung” und daher zu publizieren sind ! Wesentliche Änderungen sind insbesondere im Rahmen einer Prospekt-Begebung als Prospekt-Nachtrag gegenüber der Kapitalmarktaufsicht BaFin in Frankfurt/Main anzeigepflichtig und bedürfen der förmlichen, öffentlichen Bekanntmachung in einem Börsenpflichtblatt.

Wenn seit dem Platzierungsbeginn und seit der Bekanntmachung des Verkaufsprospekts – also während der Dauer des öffentlichen Angebotes - Veränderungen eingetreten, die für Beurteilung des kapitalsuchenden Unternehmens oder der angebotenen Finanzinstrumente von anlageentscheidender Bedeutung sind, ist ohne schuldhafte Verzögerung ein Nachtrag gem. § 11 Verkaufsprospektgesetz zum Kapitalmarktprospekt in einem Börsenpflichtblatt zu publizieren und bei der Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main anzuzeigen. Der schriftliche Nachtrag ist bei der BaFin zu hinterlegen. Eine Veränderung ist in diesem Zusammenhang als “wesentlich” an zu sehen, wenn sich z. B. die Zielvorgaben des ursprünglichen Verkaufsprospektes für den Kapitalgeber in einem Maße verändert haben, dass der Zeichner seine Anlageentscheidung gegebenenfalls anders treffen würde, als er auf der Grundlage des genehmigten Verkaufsprospektes getroffen hätte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn als Beispiel die im Prospekt dargestellten Planrechnungen nach aktueller Geschäftslage nicht mehr zutreffend sind oder sich die Umsatz- und Ertragsaussichten erheblich verringert haben ( wesentliche Veränderung der Vermögenslage ).Sowohl die schon beteiligten Anleger als auch die potentiellen, neuen Kapitalgeber als auch die vertreibenden Finanzdienstleister haben ein Interesse an einer schnellen Aufklärung über die “wesentlichen” Geschehnisse, um keinen Vermögens-Schaden zu erleiden. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten abzuwägen, wann und wie schnell eine Veröffentlichung der Vorgänge zu erfolgen hat. Beratungshinweise erhalten Unternehmen von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Die „Wesentlichkeit“ könnte ebenfalls gegeben sein, wenn die gesetzlichen Prospektpflichtangaben nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. der Verkaufsprospektverordnung betroffen sind. Sei es, dass die Pflichtangaben durch die Veränderung nicht mehr zutreffen oder sich anlageentscheidend erheblich verändert haben. Betreffen die Veränderungen nicht die Prospektgesetze / -verordnungen, so ist dennoch durch die verantwortlichen Organe eigenständig zu prüfen, ob die Veränderung als „wesentlich“ einzustufen und damit nachzutragen ist. Fehlbeurteilungen gehen zu Lasten des Unternehmens und seiner Geschäftsleiter. Das bedeutet, im Zweifel einen Nachtrag zu publizieren.

 Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen“ Bedeutung für die Beurteilung des Beteiligungsangebots umfasst solche Veränderungen, bei deren Kenntnis der Anleger sich nicht beteiligt haben würde. Die Frage der Wesentlichkeit ist vom Unternehmer in eigener Verantwortung selbst zu beantworten. Er hat dabei darauf zu achten, dass er den Wesenskern von § 264 a StGB ( Kapitalanlagebetrug ) nicht verletzt ( . . .” hätte ich das gewusst, hätte ich mich nicht beteiligt” ).

Geschieht keine Veröffentlichung und will man die Publizität vermeiden, ist im Rahmen eines Private Placements die laufende Platzierung der Emission sofort zu stoppen. Im anderen Falle kann sich das Emissionsunternehmen gem. § 264 a StGB wegen Kapitalanlagebetruges strafbar machen.

III.  Die BaFin-erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen

Zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zählen u.a. die:

(a) Die Anlagevermittlung, also die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivaten (Finanzinstrumente im Sinne des KWG) beziehen;

(b) Die Abschlussvermittlung, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung;

(c) der sogen. Eigenhandel: Das ist der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Handel mit Finanzinstrumenten im Auftrag eines Dritten als Eigenhändler. In diesen Fällen steht das Finanzdienstleistungsinstitut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer und Verkäufer gegenüber;

(d) Die sogen. Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung von Vermögen Dritter, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, mit eigenem Entscheidungsspielraum. Unternehmen gelten z.B. jedoch dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sind genehmigungsfrei, wenn sie die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz im Inland ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen ( sogen. Haftungsdach). Auf Wunsch stellen wir für Finanzvertriebe Kontakte zu Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierhandelsbanken her, um unter deren Haftungsdach zu kommen, um auf diese Weise die Erlaubnis zum Vertrieb von Wertpapieren zu erhalten.

IV.  Die erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Zulassungsanträge als Kreditinstitut

III.  Zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zählen u.a. das:

(a) das Finanzkommissionsgeschäft, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (sog. verdeckte Stellvertretung);

(b) Das Depotgeschäft, also die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für Anleger;

(c) Das Investmentgeschäft, also die Anschaffung von Geldern durch die Ausgabe von Investmentanteilen, die im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt werden;

(d) Das Emissionsgeschäft, also die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien;

(e) Das Kreditgeschäft, also die Gewährung von (Bank-)darlehen und Akzeptkrediten; Ausnahmen bei den Bankgeschäften gibt es unter anderem für die Unternehmen, die Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen ausschließlich im Rahmen von Konzernunternehmen ( siehe § 18 AktG ) oder ihren Tochter- und Schwesterunternehmen erbringen. Eine erforderliche  Erlaubniserteilung ist an zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Nachfolgend werden kurz die wichtigsten Aspekte der zwingenden Vorraussetzungen für die Erlaubniserteilung dargestellt. Zunächst kommt den Anforderungen an den bzw. die Geschäftsleiter große Bedeutung zu. Im Rahmen von erlaubnispflichtigen Bankgeschäften sind nach dem Vier-Augen-Prinzip ausnahmslos zwei Geschäftsführer erforderlich. Diese dürfen nicht lediglich ehrenamtlich tätig sein, sondern müssen die operative Geschäftstätigkeit tatsächlich ausüben. Zudem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben können, wie z.B. begangene Vermögensdelikte (Betrug und Untreue) sowie Verstöße gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften für den Betrieb eines Unternehmens. Die Anforderungen an die fachliche Eignung und die Anzahl der Geschäftsleiter richtet sich dabei nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die fachliche Eignung kann in der Regel dadurch nachgewiesen werden, dass die Geschäftsleiter mindestens drei Jahre Erfahrungen in leitender Tätigkeit in den beabsichtigten Geschäften haben und mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben vertraut sind.

 

 

Werden eine bzw. mehrere der vorgenannten oder andere BaFin-erlaubnispflichtige Geschäfte erbracht, ist bei den Vorbereitungen für die Stellung des Erlaubnisantrages weiterhin zu klären, welche finanziellen Mittel für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Die Mindestkapitalausstattung beträgt dabei Euro 50.000,- (z.B. als Finanzdienstleistungsinstitut). Gegebenenfalls ist ein Nachweis über das Bestehen einer Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme zu erbringen. Je nach Umfang der beantragten Erlaubnis kann die Mindestkapitalausstattung bis zu Euro 730.000,- (z.B. Wertpapierhandelsbank) bzw. bei Vollbanken weit über Euro 10.000.000,- betragen. Daneben hat die BaFin gesonderte Anforderungen an das Kapital bei Banken-Spezialinstituten sowie bei Kapitalanlagegesellschaften als Richtlinien erlassen, die ein entsprechend hohes Anfangskapital vorsehen:


(a) Euro 50.000,- bei Unternehmen, die beabsichtigen, die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung zu betreiben und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

(b) Euro 125.000,- bei Unternehmen, welche die Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolioverwaltung betreiben wollen und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.

(c) Euro 730.000,- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die den Eigenhandel für andere betreiben sowie bei Anlage- oder Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln sowie bei Wertpapierhandelsbanken und Kapitalanlagegesellschaften.
 
(d) Euro 1.000.000,- bei Unternehmen, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben wollen.

(e) Euro 2.500.000,- bei Kapitalanlagegesellschaften, wenn diese bestimmte Nebendienstleistungen erbringen wollen oder als Immobilienfonds ein Immobilien-Sondervermögen verwalten.

(f) Euro 25.000.000,- für das Betreiben einer Hypothekenbank. Das Anfangskapital hat dabei aus Kernkapital zu bestehen, es muss frei verfügbar sein. Verbindlichkeiten (z.B. Gesellschafterdarlehen ) oder andere Darlehensgelder zählen nicht zum sogen. Kernkapital. Das Kernkapital setzt sich somit aus mehreren Eigenkapitalbestandteilen zusammen, die je nach der gesellschaftsrechtlichen Eigenart des Unternehmens unterschiedlich definiert sind. Zum Kernkapital zählen zu 100% z.B. Gelder von atypisch stillen Gesellschaftern und zu 50% das Genussrehctskapital. Zu jeder Zeit der Ausübung des operativen Geschäfts müssen angemessene Eigenmittel vorhanden sein. Diese Finanzmittel müssen nach KWG als haftendes Eigenkapital anerkannt sein. Zu den anerkannten Eigenmittel gehören gem. § 10 Abs. 4 und 5 KWG bei Einhaltung vorgeschriebener Vertragsregeln auch (atypisch) stille Beteiligungen und das Genussrechtskapital.

 

Im Rahmen des Zulassungsantrages und des Erlaubnisverfahrens sind der BaFin das Geschäftsmodell darzulegen und eine Reihe von Einzelheiten des geplanten Geschäftsmodells in einem standardisierten Verfahren zu beschreiben. Die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes wird von der BaFin erst erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass alle Anforderungen des Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Der Erlaubnisantrag ist vom zukünftigen Erlaubnisträger schriftlich, aber formlos zu stellen und muss unter anderem folgende Unterlagen beinhalten:

(a) Die Firma (Name) des Finanzinstituts, die Rechtsform, der Sitz und der Geschäftszweck, 

(b)  Die Finanzdienstleistungen bzw. die Bankgeschäfte, für welche die Erlaubnis beantragt wird.

(c) Eine notariel beglaubigte Abschrift der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, 

(d) Einen Nachweis, der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Geldmittel ( in der Regel einen Kontoauszug ), 

(e) Berufsangaben/Lebenslauf über die Vorstände bzw. Geschäftsführer als Geschäftsleiter und deren Zuverlässigkeit sowie fachliche Eignung mitsamt geeigneten Belegen,

(f) die Vorlage eines schlüssigen und realitischen Geschäftsplans. Der Geschäftsplan stellt das zentrale Element des Erlaubnisantrags dar. Er hat unter anderem die Planzahlen unter Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften für Bankinstitute, eine nähere Beschreibung der zukünftigen Geschäftsentwicklung, Muster der vorgesehenen Kundenverträge und eine Darstellung der organisatorischen Unternehmensstruktur zu enthalten. Interessenten erhalten von dem Kapitalmarktexperten Dr. jur. Horst Siegfried Werner weitere Informationen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de . Gern steht die Dr. Werner Financial Service AG zu einem kostenfreien Informationsgespräch zur Verfügung.

Beratung zur Finanzdienstleisterhaftung und Vermittlerhaftung im Rahmen der Kapitalmarkt-Tätigkeit

Mit der langjährigen Kapitalmarkterfahrung gehört die Dr. Werner Financial Service AG mit ihren Netzwerkpartnern bei der Bundesanstalt für die Kapitalmarktaufsicht zu den sog. „Vieleinreichern“. Die Beratung über die Finanzdienstleister-Verantwortlichkeiten, über die  Gewährleistung der umfangreichen Informationspflichten und Ad-hoc-news gegenüber der BaFin, insbesondere börsennotierter Unternehmen bzw. von Finanzdienstleistungsunternehmen, haben wir in den letzten Jahren verstärkt und verbessert. Die Vermittlerhaftung und Finanzdienstleisterhaftung sowie die Vertriebshaftung finden in den gesetzlichen Bestimmungen der Bankenaufsicht  und des Kreditwesengesetzes ihren Ursprung und Ausgangspunkt.

BaFin-Beratung direkt vom praxiserfahrenen Kapitalmarktexperten 

Über unsere Finanzierungstätigkeit und Finanzdienstleister-Beratung standen und stehen wir im permanenten Einreichungs-Kontakt mit der BaFin. Wir kennen die historischen Entwicklungen der bankaufsichtsrechtlichen Regelungen und können künftige Entwicklungen bei der Interpretation der einschlägigen Vorschriften zum Kapitalmarkt frühzeitig einschätzen. Dies versetzt uns in die Lage, unsere Mandanten über die mit uns kooperierende RA-GmbH zukunftsbezogen, praxisorientiert und interessengerecht bei und vor der Bundesbehörde der BaFin zu vertreten.

Sprechen Sie uns wegen kapitalmarktrechtlicher Fragestellungen oder bankenaufsichtsrechtlicher Probleme an. Wir helfen Ihnen umgehend weiter. Sie erhalten eine professionelle BaFin-Beratung:


Dr. Werner Financial Service AG
Fliederweg 14
D-37079 Göttingen

Dr. jur. Horst Siegfried Werner
BaFin-Beratung zur Kapitalbeschaffung
mit einem öffentlichen Beteiligungsangebot
 
Tel. +49 (0)551 / 20549-215
Fax  +49 (0)551 / 20549-217

oder vertraulich per e-mail direkt an Dr. Werner:
dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
Web: www.finanzierung-ohne-bank.de
Web: www.kapitalbeschaffung-sofort.de  

 

 

 

 

Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
____

Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos