Fondskapital, Fondsprospekte, Fonds-Gründungen nach dem neuen KAGB für Projekt-Finanzierungen - mit und ohne BaFin-Genehmigung





Fondsgesellschaft zur Finanzierung von Projekten nach dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) mit einem Fondsprospekt für den Beteiligungsmarkt  -  Recht und Steuern

-   Fonds mit BaFin-Zulassung nach dem neuen KAGB gründen
-   Arten von offenen Wertpapierfonds ( OGAW ) und geschlossenen AIF-Fonds
-   Bankenaufsichtsrechtliche Grundlagen und Prospektpflichten bei Fonds
-   Fondskonzeptionen und Fondsprospekte erstellen zum Finanzieren von Projekten
-   Fondsprospekt-Bearbeitung von Immobilienfonds, Solarfonds, Schifffonds,
    Leasingfonds, Flugzeugfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Windparkfonds etc.
-   Fondsprospekte mit BaFin-Gestattung erarbeiten
-   Geschlossene Fonds für die Einzelprojekt-Finanzierung 
-   Offene Fonds mit "blind-pool-charakter" für Mehrprojekt-Finanzierungen
-   Innovative Fondskonzepte zur Projektrealisierung technologiebasierter Anlagen prospektieren
-   Fonds auflegen mit einer Vorrats-GmbH & Co KG zum sofortigen Start
-   Die Einkommensteuer und die Abgeltungsteuer bei KG-Fondsgesellschaften


Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) über Investmentfonds wurde vom Bundesrat am 06. Juli 2013 als neues einheitliches "Fondsgesetzbuch" zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in letzter Lesung verabschiedet, so Dr. Horst Werner (
www.finanzierung-ohne-bank.de ) und ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Dadurch erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.

Durch die Neuregelung werden nun alle Fonds, ob Publikumsfonds oder Spezialfonds, Wertpapierfonds oder Privatfonds einem einheitlichen Regelwerk unterstellt. Vor der letzten Lesung im Bundestag hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Die Novellierung der Kapitalanlage-Vorschriften geht zurück auf die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie – der sogen. AIFM-Richtlinie - zur europäischen Vereinheitlichung des gesamten Fonds- und Vertriebswesens. Ferner wurden die Regelungen des Europäischen Parlaments und des EU-Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – die sogen. OGAW-Richtlinie – in das neue Kapitalanlagegesetzbuch integriert. Das neue Gesetz hatte im Gesetzgebungsverfahren den Bundesrat als Länderkammer Anfang Juli 2013 passiert und war zum 22. Juli 2013 in Kraft getreten.


Durch das KAGB wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" abgelöst und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, außerbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht neu geregelt. Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt - der Fonds GmbH & Co KG - Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Bankenaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als "Paradigmenwechsel" bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Aufsicht der BaFin gestellt. Insgesamt waren Änderungen von 24 Gesetzen ( z.B. des Investmentsteuergesetzes ) erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen aufgrund des KAGB enthalten. Viele Änderungen sind lediglich eine Anpassung an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften ( Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG ) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden dort weitestgehend übernommen. Das Kapitalanlagegesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds mit Investitionen in reine Sachwertanlagen oder in nichtbörsennotierte Unternehmensbeteiligungen).

Anwendungsbereich des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs ( KAGB )


Die Unterscheidung von zulassungsbedürftigen Fonds zu den genehmigungsfreien, operativ tätigen Unternehmen - so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de - ist nicht nur eine Frage von Rechtsformen oder des Kapitalpoolings. So ist die Abgrenzung von Fonds als Rechtsbegriff des neuen Fondsgesetzbuches zu den sonstigen Unternehmen gerade wegen der neuen, gesetzlichen Erlaubnispflicht durch die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin von erheblicher Bedeutung. Mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) über Investmentfonds ( OGAW – Investition in Wertpapiere ) und den sogen. AIF-Fonds ( Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen ) erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Von besonderem Interesse dieses neuen, seit dem 22. Juli 2013 geltenden Gesetzes ist der Anwendungsbereich und welche kapitalmarktorientierten Vermögenseinheiten diesem neuen KAGB mit Zulassungspflicht unterstehen. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.

Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder - bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über Anlegerkapital refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden. Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert.

Das Vorliegen einer bestimmten Rechtsform ist für das Bejahen eines Fonds-Organismus nicht erforderlich. Es ist ohne Bedeutung, in welchem Rechtsstatut das Investment- oder Fondsvermögen geführt wird; in welcher Vertragsform oder Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Rechtsstruktur das Fondsvermögen hat. Daraus folgt, dass alle denkbaren Rechtsformen (z.B. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) vom Begriff des Fonds-Organismus erfasst sein können, auch wenn die GbR nach KAGB nicht zulässig ist. Der aus der Vergangenheit bekannte GbR-Fonds ist also nach dem KAGB in jedem Falle ein verbotenes und nicht zulassungsfähiges Fondskonstrukt. Bei der Abgrenzung von Fonds zu Unternehmen kommt es also nicht auf die "äußere" Rechtsstruktur, sondern auf die satzungsmäßige und tatsächlich durchgeführte Tätigkeitsstruktur an, ob ein KAGB-Fonds oder ob ein KAGB-freies operativ tätiges Unternehmen vorliegt ( siehe ausführlich zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" das Auslegungsschreiben der BaFin unter dem Link http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentschei... .

Ferner ist unbedeutend, in welcher Rechts- oder Anlageform der Anleger an dem Unternehmensvermögen beteiligt ist. Die Beteiligung des Anlegers kann gesellschaftsrechtlich, mitgliedschaftlich oder schuldrechtlicher Natur sein. Folglich ist jede Art der Beteiligung des Anlegers denkbar (z.B. stille Beteiligung, Genussrecht oder Schuldverschreibung). Ein Bestandshalter-Immobilienunternehmen, das sich überwiegend über stille Beteiligungen oder Genussrechte am Beteiligungsmarkt finanziert, unterfällt somit dem Fondsbegriff des neuen KAGB. Ob die jeweilige Rechtsform auch genehmigungsfähig ist, ist eine andere Frage. Liegt ein Investmentvermögen vor, sieht das KAGB grundsätzlich nur bestimmte Rechtsformen vor, in denen dieses aufgelegt werden darf.

Zur internen und externen Fondsverwaltung

Ferner unterscheidet das KAGB zwischen interner Fondsverwaltung und externer Fondsverwaltung. Soweit ein Fonds sich selbst verwaltet, spricht man von interner Fondsverwaltung. Ist die Fondsverwaltung ausgelagert und wird diese durch einen Dienstleister oder durch eine außenstehende Fondsverwaltungsgesellschaft ( z.B. ein Emissionshaus ) wahrgenommen, so handelt es sich um eine sogen. externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften ( Fonds-Verwaltungsstellen ) bedürfen seit dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) mit einem Befähigungsnachweis der Geschäftsführer und fortlaufenden Dokumentationspflichten sowie dem Vorhalten angemessener Liquidität. Damit unter liegen die Fondsverwaltungsgesellschaften nicht nur einer Zulassungspflicht, sondern auch einer ständigen BaFin-Kontrolle.
Das KAGB regelt aber auch eine Reihe von Bereichsausnahmen, die für bestimmte Fondskonstellationen ( Holdingsgesellschaften, Arbeitnehmerbeteiligungs-Sammelbecken, Genossenschaftssysteme etc. ) nicht gelten.

Erforderliche Kapitalausstattung ( Mindest-Fondskapital )

Voraussetzung für die Zulassung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, die kontomäßig nachgewiesen werden müssen. Die Zulassung der selbstverwaltenden Fonds, also bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft ( = Fondsselbstverwaltung ) ist ein Anfangskapital von Euro 300.000,- erforderlich. Ferner gilt bei Fondsinvestitionen eine maximale Fremdkapitalquote von 60% und damit eine Beschränkung der Fonds-Kreditaufnahme. Während der Laufzeit des Fonds-Geschäftsbetriebs muss, wenn der Fonds sich nicht selbst verwaltet, jede externe Fondsverwaltungsgesellschaft liquide Gelder in der Größenordnung vorhalten, die mindestens einem Viertel der Fondskosten des Vorjahres entsprechen. Die Gründung sogen. Bürger-Fonds wird durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch wegen der Mindestkapitaleinlage und der erforderlichen BaFin-Genehmigung erschwert und unverhältnismäßig verteuert. Die bewährte Rechtsform der GmbH & Co KG zur Bürgerbeteiligung z.B. bei BHKW-Wärmeanlagen oder Solardachanlagen auf Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen kommt praktisch nicht mehr in Betracht. Die Bürger müssen sich zukünftig als Genossenschaft organisieren.

Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investments sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships ( ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.

 

Übergangsfristen mit Befreiungsprivileg für ein Jahr ohne BaFin-Erlaubnis

Die bisherigen freien Fonds und Fonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gemäß § 343 KABG eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Stellung eines Erlaubnisantrags bei der BaFin nach den neuen Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für die bereits in der Platzierung befindlichen sog. Alternativen Investmentfonds werden also besondere Anforderungen erst nach dem 22. Juli 2014 aufgestellt. Dies betrifft neben einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht für Unternehmen, die Alternative Fonds ( AIF ) verwalten, auch Anforderungen an den Vertrieb sowie an die Verwahrung von Vermögensgegenständen des AIF. Verwahrstellen können insbesondere Banken, aber in bestimmten Fällen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sein.

 

Kapitalanlagegesetz mit dem Verbot des „Ein-Objekt-Fonds“

Die Investmentfonds und ebenso die freien Bürgerfonds werden also in einem neuen "Kapitalanlagengesetz" zusammengefasst. So steht das Investmentrecht im Bundestag nach dem neuen Gesetz aus dem Finanzministerium vor dem Verbot des sogen. „Ein-Objekt-Fonds“. Das KAGB sieht strengere Regeln u.a. für Initiatoren von alternativen Bürgerfonds vor. Bundesfinanzminister Schäuble wollte durch die Gesetzesreform den Schutz von Kapitalanlegern verbessern. Durch das vorliegende Gesetz ( ein bürokratisches Monster von über 600 Textseiten ! ) wurde ein neues Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, in welches sämtliche europäischen Regulierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Die neuen Regeln gelten nicht nur für die BaFin-Investmentfonds ( bisher Investmentgesetz (InvG) ), sondern auch für die freien Fonds nach dem Vermögensanlagengesetz. Danach wird es nunmehr keine „Ein-Objekt-Fonds“ und keine Kleinbeteiligungen unter Euro 20.000,- mehr geben. Ferner werden Fremdkapitalanteile über 60% verboten.

Beteiligungsdauer und Kündigungsfristen

Bei den Immobilienfonds gilt eine Mindestbeteiligungsdauer von zwei Jahren. Ferner ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch derartige gesetzliche Beschränkungen wird das vollkommen neue Kapitalanlagegesetzbuch ( wie es jetzt offiziell heißt ) im Ergebnis neue Hürden bei der Finanzierung der Energiewende aufbauen, die vor allem für kleinere, regionale Bürgerwindparks und Solarfonds in der Zukunft das „Aus“ bedeuten werden. Was für ein Chaos in der Bundesregierung: Während der Umweltminister gerade im Januar 2013 die Idee der Bürgerfonds propagiert und anpreist, kommt der Finanzminister im Juli 2013 mit einem neuen Gesetz, das praktisch zu einer Einschränkung von Bürgerfonds führt.


Gesetzlich festgelegte Mindesteinlage und Begrenzung der Fremdkapital-Finanzierung


Das neue Gesetz legt unter anderem fest, dass der nötige Eigenkapitalanteil bei neuen Fondsanlagen auf 40 Prozent steigt. Die Fremdkapitalaufnahme von Fonds ist also auf maximal 60% Kreditkapital beschränkt. Etliche kleinere Projekte brauchen jedoch mehr Fremdkapital und könnten sich nicht mehr finanzieren. Weiter schreibt das neue Kapitalanlagegesetz eine Mindestbeteiligung von Privatanlegern in Höhe von Euro 20.000,- Mindesteinlage vor. Bei regionalen Bürgerfonds liegen die Mindestbeteiligungen jedoch oft unterhalb dieses Betrages ( meist ab Euro 2.500,- oder 5.000,- ) . Hinzu kommen hohe Auflagen für Genossenschaften, die ihre Rechtsform umwandeln müssten. Nach dem Entwurf des neuen „Kapitalanlagengesetz“ dürfen nur Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften geschlossene Fonds initiieren.

 

„Greenpeace Energy“ und die Branche der Erneuerbaren Energien sorgen sich darum, dass mit dem neuen Fondsrecht die Möglichkeiten von Bürgerengagements erheblich demotiviert und kontraproduktiv beschnitten werden. Zumindest bei dezentralen Erneuerbare-Energie-Projekten sind neue Auflagen zum Anlegerschutz nicht notwendig, da diese Anlagen dank des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ohnehin eher geringe Risiken aufweisen.

 

Zum Steuerrecht der Fonds

Für Investmentaktiengesellschaften ergibt sich bereits aus ihrer Eigenschaft als Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuerpflicht, so dass insoweit keine neue spezielle Regelung im Investmentsteuergesetz erforderlich war. Handelt es sich bei dem Fonds um eine als Personen-Fondsgesellschaft in der Kommanditgesellschafts-Rechtsform, kommen die allgemeinen für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. Die Einkünfte der Beteiligten sind nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Bei Anlegern gelten die Erträgnisse, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, weiterhin als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ist der Anteil einem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die Einkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen. Das neue Kapitalanlagegesetzbuch KAGB ist nach Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2013 in Kraft gesetzt worden.


Geschlossene und offene AIF-Fonds

Private geschlossene, wertpapierlose AIF-Fonds und offene Fonds als Finanzierungs-Pools ( im Gegensatz zu den institutionellen Investmentfonds mit Börsenlisting ) dienen zur klassischen Projektfinanzierung von speziellen Investitionsvorhaben, die ein einzelner Investor allein nicht bewerkstelligen kann. Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der private offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition, die Investitionsgrundlagen und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder in Einzelhandelsimmobilien oder in Container-Schiffe.

Erstellung von Fondskonzepten und Fondsprospekten


Fonds und Fondskonzepte zu erstellen - Fondsgesellschaften zu gründen oder Vorrats-Fonds (
www.vorratsgesellschaft-kaufen.de ) zu verkaufen - sowie Fondspropekte bzw. Fondsexposés mit und ohne BaFin-Prospektbilligung zu erabeiten bzw. innovative Fondskonzepte zu projektieren und bei größeren Vorhaben die BaFin-Billigung für private Fondsprospekte einzuholen, war in der Vergangenheit Teil der Finanzierungs-Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Fondsspezialist Dr. jur. Horst S. Werner lädt auch zukünftig Interessenten gern zu einem kostenlosen Fondskonzeptions-Gespräch über neue Finanzierungswege ein. Die Finanzierung über andere, genehmigungs- und zulassungsfreie "Finanzierungs-Pools" wird auch künftig helfen, Einzelprojekte zu realisieren. Eine neu gegründete Beteiligungs GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital ( anteilige Bankenfinanzierung ) und Eigenkapital in Form anderer Finanzinstrumente als in der schönen alten, unregelierten "Fondsmarkt"-Zeit. Bürger und Initiatoren werden neue Formen von "Finanzierungs-Pools" finden müssen, an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.


Kontakt zum Fondsinitiatoren-Gespräch :
Dr. Werner Financial Service AG
Dr. Horst Siegfried Werner


Tel. +49 (0) 551 / 20549-215
Fax +49 (0) 551 / 20549-217
E-Mail : dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
Web : www.finanzierung-ohne-bank.de
Web : www.kapitalbeschaffung-sofort.de


Dr. Werner-Experten-Netzwerk f?r Unternehmensfinanzierungen/
Mezzanine-Finanzierungen,Beteiligungskapital und Eigenkapitalbeschaffung durch Privatplatzierung /Private Placement
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Bankenunabh?ngige Wachstumsfinanzierung und stimmrechtslos