Grundsätze der Bilanzierung und Massnahmen der Bilanzoptimierung dargestellt von Dr. Horst Siegfried Werner

Zum Verständnis von Bilanzen und zur Bedeutung von Jahresabschlüssen für die Unternehmensfinanzierung


02. November 2012 - Die Regeln der Bilanzierung sowie die Umsetzung bilanzpolitischer Massnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes eines Unternehmens werden in Kurzform von Dr. Horst Siegfried Werner aufgelistet. Dazu ist zunächst das Verstehen vom Sinn und Zweck einer Bilanz als Informationsquelle über die Ertrags- und Vermögensverhältnisse eines Unternehmens erforderlich. Hierzu werden der Aufbau einer Bilanz mit der Darstellung der aktivischen und der zu passivierenden Vermögenswerte eines Unternehmens beschrieben.

Eine Bilanz mit Aktiva und Passiva ist in ihrer Struktur und der Gliederung der Vermögens- und Ertragsübersicht in den §§ 266 ff Handelsgesetzbuch HGB geregelt und als Pflicht vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus ( siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ). Nur wer die Grundlagen des Bilanzrechts kennt, kann über Massnahmen der Bilanzoptimierung zu besseren Ergebnissen der Vermögensdarstellung und zu einer höheren Eigenkapitalquote für eine notwendige Unternehmensfinanzierung kommen.

Das Begreifen von Gliederung und Struktur einer Bilanz sowie die Bilanzzusammenhänge fördern das Verstehen und das Lesen-Können einer Bilanz, die letztendlich ganz einfache in sich logische Darstellungsinhalte hat. Die Unternehmensbilanz und die Vorschriften zur Rechnungslegung werden deshalb von dem Finanzrechtler und Bilanzjuristen Dr. jur. Horst Werner aus Göttingen nachfolgend in seinen Grundlagen erläutert. Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung der Herkunft und der Verwendung von finanziellen und sächlichen Mitteln eines Unternehmens als Aktiva ( Mittelverwendung ) und Passiva ( Mittelherkunft ). Die Aktiva beschreiben die Habenseite mit dem Vermögen eines Unternehmens; die Passiva die Verpflichtungsseite eines Unternehmens ( denn das, was das Unternehmen von Dritten bekommen hat, bedeutet gleichzeitig eine Verpflichtung auf Rückgewähr. Das gilt selbst für das Gesellschafterkapital, welches jedoch bei den Kapitalgesellschaften ( wegen des Einlagenrückgewähr-Verbots ) erst bei Liquidation eines Unternehmens an die Anteilseigner nach Abzug von Schulden zurückzuzahlen ist ).

Die Gliederung der Bilanz mit dem Bilanzschema ist festgelegt gem. § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ( HGB ). Unternehmer, die nicht bilanzierungspflichtig sind, aber bilanzieren möchten, können sich fakultativ an diese Gliederung halten. Einzelkaufleute erstellen, soweit sie nicht bilanzierungspflichtig sind, eine bloße Einnahmen- und Überschussrechnung. Die Bilanz gibt Auskunft über die Vermögenslage eines Unternehmens und ist sowohl für den Unternehmer ( z.B. als Geschäftsführer ) selbst und die sonstigen Anteilseigner ( = Gesellschafter ) als auch für aussenstehende Dritte, wie Gläubiger, Kapitalgeber, Geschäftspartner, Finanzamt u.a. eine wichtige Informationsgrundlage. Die Bilanz ist nach den Grundsätzen der Bilanzklarheit und der Bilanzwahrheit aufzustellen.

Sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite sind Vermögen und Verpflichtungen nach der Fristigkeit geordnet. Oben stehen jeweils die langfristigsten Mittel und unten stehen auf beiden Bilanzseiten die ganz kurzfristigen Forderungen oder Verbindlichkeiten. Am langfristigsten sind die Gesellschaftereinlagen oder die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Haftkapital und stehen deshalb immer ganz ober in der Bilanz. Die Bilanzstruktur ist also von oben nach unten entsprechend den Fristigkeiten geordnet ( lediglich Bankbilanzen folgen traditionell einem umgekehrten Fristigkeits-Prinzip; in der Bankbilanz steht das Eigen- und Haftkapital als Langfrist-Kapital immer ganz unten ).

Aktiva ( Aktivseite ) der Bilanz :

Nach den Einlageforderungen ( soweit verpflichtende Einlagen ausstehen ) kommen auf der Aktivseite der Bilanz die Sachanlagen. Zum Sachanlagevermögen gehören z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie alle Produktionsmittel, die dem Unternehmen langfristig zur Ausübung des operativen Geschäfts dienen. Neben einem Betriebsgelände oder einer Produktionshalle nutzt ein Unternehmen vor allem Maschinen, Fahrzeuge und Computer-Anlagen etc. . Die Gebäude werden z.B. mit Einbauten versehen. Alle sächlichen Mittel für die Geschäftstätigkeit machen das notwendige oder gewillkürte Sachanlagevermögen aus. Zu den danach folgenden Finanzanlagen gehören z.B. Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen, die auf längerfristiges Halten wegen strategischer Partnerschaft angelegt sind.

Das Umlaufvermögen dient als Ware für Umsatztätigkeiten, aus denen Umsatzerlöse erzielt werden. Werden. Das Umlaufvermögen steht einem Unternehmen regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung. Es besteht aus fertiggestellten Produkten, aus Handelsware oder sonstigen gegenständlichen Vorräten. Zum Umlaufvermögen gehören auch Forderungen, die das Unternehmen z.B. gegenüber Kunden hat. Die Forderungen werden je nach Fälligkeit in unterschiedliche Fristtypen eingeteilt: kurzfristige Forderungen sind solche mit einer Frist von bis zu einem Jahr, mittelfristige Forderungen betreffen einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und alle länger als fünf Jahre dauernde Forderungen gelten als langfristig. Danach kommen die Bankguthaben mit den sogenannten flüssigen Mitteln ( Bargeld, Kontoguthaben ) sowie den Wertpapieren.

Passiva ( Passivseite ) der Bilanz :

Die Passivseite der Bilanz besteht aus dem Gesellschafterkapital und den rückzahlbaren Eigenkapitalanteilen ( z.B. freie Rücklagen, Jahresüberschuss etc. ). Danach folgen die Verbindlichkeiten mit den Rückstellungen ( für ungewisse Verbindlichkeiten ) und die Bankverbindlichkeitern und sonstigen Verpflichtungen eines Unternehmens.

Die Bilanzsumme von Aktiva und Passiva eines Unternehmens geben mit dem Eigenkapital ( Haftkapital ) und dem Fremdkapital ( Verbindlichkeiten ) Infomationen über die Ertrags- und Vermögenslage von erwerbswirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Personen. Sind Gewinne vorhanden, so entseht ein wachsendes Eigenkapital mit einer steigenden Eigenkapitalquote, die für Bonität und Rating von besonderer Bedeutung ist. Die Eigenkapitalquote als Kennzahl für die Frinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens errechnet sich aus dem Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital.

Der ertragswirtschaftliche Abschluss eines Wirtschaftsjahres kann sowohl in einer Steuerbilanz, als auch in einer Handelsbilanz erfasst werden. Die Steuerbilanz ist zur Erfüllung der Steuerpflicht beim Betriebsfinanzamt erforderlich. Sie führt zur Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuern sowie der Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Der Jahresabschluss kann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches HGB aufgestellt werden oder auch nach den internationelen Bilanzierungsregeln. Insbesondere für international agierende Unternehmen gilt der International Accounting Standard ( IAS ) und der International Financial Reporting Standard ( IFRS ).

Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses ( §§ 242 ff HBG ) als Rechenwerk eines Unternehmens, der aus der Bilanz mit dem Anlagenspiegel ( Auflistung der abschreibebedürftigen Wirtschaftsgüter mit den Jahresanfangswerten und den Jahresendwerten ), der Gewinn- und Verlustrechnung, einem erläuternden Anhang und dem aktuellen Lagebericht des Unternehmens ( Markt- und Wettbewerbslage ) besteht. In die Bilanz sind die jeweiligen Jahresergebnisse des Unternehmens aus der Gewinn- und Verlustrechnung GuV als Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag einzuarbeiten und zeigen damit die Veränderung der Vermögenssituation des Betriebes an. Die Bilanz ist somit ein stichtagsbezogener Vermögensstatus eines Unternehmens nach buchhalterischen Umsatzbewegungen und abschreibungsbereinigten Vermögenswerten, die von den realen Verkehrswerten abweichen. Die Bilanz ist also statischer Natur. In der Bilanz wird das Anlage- und das Umlaufvermögen eines Unternehmens jeweils bereinigt um den Wertverzehr am Jahresabschlusstag aufgezeigt. Wenn die Bilanz drei oder sechs Monate nach dem Bilanzstichtag fertig erarbeitet ist und veröffentlicht werden kann, sind die Zahlen, Daten und Fakten der Bilanz bereits "veraltet". Das ist der Nachteil von statischen Bilanzen.

Die Struktur, der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus ( siehe ausführlich dazu der Bilanzpraktiker Dr. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Die Gewinn- und Verustrechnung GuV :

Die Gewinn- und Verlustrechnung ( GuV ) des Jahresabschlusses ist quasi der (Vermögens-)“Bewegungsmelder“ eines Unternehmens. Das Gliederungsschema einer Gewinn- und Verlustrechnung ergbit sich detailiert aus § 275 HGB. Die GuV berichtet über die fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens ergänzt um Aufwand, Abschreibungen, Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Steuerverpflichtungen des Unternehmens. Grundlage für die Gewinn- und Verlustrechnung ist die fortlaufende Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in der Buchführung, in der alle Geschäftsabschlüsse genau dokumentiert und erfasst werden ( § 238 HGB ). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist also dynamischer Natur.

Die Verpflichtung zur Bilanzierung sowie die Anforderungen an eine Bilanz sind im § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Bilanzierungspflichtig sind :

- alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die ein
selbständiges Handelsgewerbe betreiben.
- Nicht-Kaufleute, die einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH und UG ); sie gelten immer als Kaufleute.
- Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft

Zur Vorbereitung der Bilanz muss jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen jährlich zu dem Stichtag des satzungsrechtlich festgelegten Geschäftsjahres-Schlusses eine Inventur über sämtliche materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter durchführen.

Die Aktiengesellschaft, die KGaA, GmbH und UG sind gesetzlich verpflichtet, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung ( GuV ) noch einen (Erläuterungs-)Anhang ( § 284 HGB ) und einen Lagebericht ( § 289 HGB ) über den Geschäftsverlauf, die derzeitige Marktposition des Unternehmens beizufügen. Der Lagebericht soll ein den tatsächlichen Vermögens- und Ertragsverhältnissen entsprechendes Lagebild über das Unternehmen vermitteln.


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