Unternehmen als Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete müssen ab 2015 die Kirchensteuerpflicht von Anlegern abfragen

Weitere Bürokratie-Belastung für Kapitalanlageunternehmen zur Ermittlung der für Anleger abzuführenden Kapitalertragsteuer


02. Juli 2014 - Nach den neuen Regelungen in § 51a Absätze 2c - e und Absatz 6 EStG sind Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, in einen automationsunterstützen Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abzufragen. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden.

Das Verfahren gilt für alle Kapitalerträge, die dem Kirchensteuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2014 zu fließen. Im Vorfeld wird vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal erstmalig zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Kombinierte Anfragen nach Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmal sind ebenfalls möglich. Das bedeutet aber, dass zur Vereinfachung auf dem Zeichnungsschein bereits die
Steueridentifikationsnummer des Anlegers bzw. Investors abzufragen und einzutragen ist.

Den Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) angeboten. Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des Online-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übergeben werden.

Für die Nutzung der Formulare im BZSt-Online Portal können Unternehmen ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat verwenden ( ausführlicher auf http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Abzugverpflichtete/Informationen_fuer_Abzugsverpflichtete_node.html ).

 


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