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Fondsgesellschaft zur Finanzierung von Projekten mit einem Fondsprospekt für den Beteiligungsmarkt  -  Recht und Steuern

-   Fonds gründen, Fondsgründung oder Vorrats-Fondsgesellschaft erwerben
-   Arten von offenen und geschlossenen Fonds
-   Bankenaufsichtsrechtliche Grundlagen und Prospektpflichten bei Fonds
-   Fondskonzeptionen und Fondsprospekte erstellen zum Finanzieren von Projekten
-   Fondsprospekt-Bearbeitung von Immobilienfonds, Solarfonds, Schifffonds,
    Leasingfonds, Flugzeugfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Windparkfonds etc.
-   Fondsprospekte mit BaFin-Gestattung erarbeiten
-   Geschlossene Fonds für die Einzelprojekt-Finanzierung 
-   Offene Fonds mit "blind-pool-charakter" für Mehrprojekt-Finanzierungen
-   Innovative Fondskonzepte zur Projektrealisierung technologiebasierter Anlagen prospektieren
-   Fonds auflegen mit einer Vorrats-GmbH & Co KG zum sofortigen Start
-   Die Einkommensteuer und die Abgeltungsteuer bei KG-Fondsgesellschaften


Grundlagen und Arten von offenen oder geschlossenen Fonds

Eine Fonds bzw. eine Fondsgesellschaft stellt eine form der "Gemeinschafts-Finanzierung" dar. Gerade größere, kapitalintensive Projekte wie Großimmobilien ( Einkaufszentren, Industrieanlagen etc. ), Solarparks, Blockheizkraftwerke, Schiffe, Flugzeuge, Leasingobjekte etc. können oft nur über eine geschlossene Fondskonstruktion von einer Vielzahl von Fondsgesellschaftern mit gebündelter Kapitalkraft finanziert und realisiert werden. Im Rahmen einer solchen Projektfinanzierung wird eine gesonderte Fondsgesellschaft gegründet, die als Zweckgesellschaft zur Projektrealisierung eingesetzt wird. Der Beteiligungsfonds als solcher bedarf zur Gründung keiner bankenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, es sei denn es handelte sich um einen spezifischen Investmentfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ( KAGG ).

Es wird eine Fondsgesellschaft initiiert, deren einziger Zweck darin besteht, die Finanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital für ein Großprojekt  zu erhalten. Die Fondsinitiatoren sind regelmäßig Projektentwickler, die das später fertige Fondsobjekt an einen Investmentfonds oder an ein Großunternehmen bzw. institutionellen Investor verkaufen wollen. Zu den Fondsinitiatoren gehören aber auch Industrieunternehmen und Holding-Gruppen, die das fertige Fondsobjket später für ihre eigenen operativen Geschäftszwecke nutzen und nicht weiterveräußern wollen. Auf diese Weise wird die Finanzierung und die anfängliche Aufwandsbelastung aus der eigenen Bilanz ausgegliedert. Der offene oder geschlossene Fonds ist also immer eine Zweckgesellschaft, die einen separaten Investitionsauftrag zu erfüllen hat.

Fonds gründen oder Fondsgesellschaft als Vorratsgesellschaft erwerben

Einen Fonds bzw. Fondsgesellschaft genehmigungsfrei gründen und Geld am Kapitalmarkt einwerben ( siehe
www.finanzierung-ohne-bank.de ) zur Fondsobjekt-Finanzierung z.B. mit einer Vorrats-Fondsgesellschaft bedarf keiner staatlichen Erlaubnis. Jeder Privatmann kann eine GmbH & Co KG als Fondsgesellschaft zu jedem gewerblichem Zweck mit Gewinnerzielungsabsicht gründen. Das Einsammeln des Kapitals über Fondsgesellschafter ( regelmäßig als Kommanditisten ) dient der Finanzierung eines geplanten Projekts oder der Verwirklichung eines Fondsgegenstandes. Die Fondsfinanzierung bwz. das Kapital für Projektvorhaben mit einem Fonds-Beteiligungs-Exposé oder einem Fonds-Prospekt am Beteiligungsmarkt beschaffen, dient der bankenunabhängigen Finanzierung mit dem Kapital der Fondsgesellschafter und im Falle des Verkaufs des Fondsobjekts der Umsatzauserzielung.

Das Fondsobjekt hat also beim Initiator entweder einen Hintergrund der Eigennutzung als Betriebsmittel ( z.B. die Produktionshalle als Fondsobjekt ) oder ist als Umsatzgeschäft durch Teilverkauf vorgesehen ( z.B. das Hotelprojekt eines Bauträgers ). Eine Fondsgesellschaft wird typischer Weise als sogen. "doppelstöckige Gesellschaft" gegründet und regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co KG installiert. Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Die GmbH nimmt die Stellung eines Komplementärs ( = Geschäftsführer der KG ) ein, die als juristische Person nur beschränkt auf das Vermögen der GmbH haftet. Auch die Haftung der Kommanditisten ist ausgeschlossen, sobald sie ihre Pflichteinlage geleistet haben. Fonds gibt es als Immobilien-Fonds, Schiffs-Fonds, Wind-Fonds, Leasing-Fonds, Solar-Fonds, Photovoltaik-Fonds, Fluzeug-Fonds etc. Der Fonds kann durch Übernahme einer Vorrats-GmbH & Co KG ( Vorrats-Fondsgesellschaft ) binnen 24 Stunden gegründet und an den Beteiligungsmarkt gebracht werden. Ein Fonds sollte mit einem Fachmann des Gesellschaftsrechts und einem Kapitalmarktexperten gegründet werden.

Bankenaufsichtsrechtliche  Grundlagen und Prospektpflichten bei Fonds

Fondsbeteiligungen bestehen regelmäßig aus nicht wertpapierverbrieften Kommanditeinlagen oder Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es handelt sich also im prospektrechtlichen Sinne um Vermögensanlagen, so daß hier das einfachere Verkaufsprospektgesetz zur Anwendung kommt. Danach ist grundsätzlich ein von der Bankenaufsicht (BaFin) zu genehmigender Fondsprospekt erforderlich. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn nicht mehr als 20 Kapitalgeber ( = "Small-Capital-Finanzierung" ) beteiligt werden sollen oder wenn eine Mindesteinlage ab Euro 200.000,- besteht. Also ist jeweils bei sehr geringer Beteiligtenzahl und bei großen Beteiligungssummen gemäß den gesetzlichen Vorschriften kein Fondsprospekt mit BaFin-Gestattung erforderlich.

Gestaltung und Rechtsformen eines KWG-freien Fonds außerhalb des Investmentgesetzes  

Eine Fondsgesellschaft wird typischer Weise als sogen. "doppelstöckige Gesellschaft" initiiert und regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co KG installiert. Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Die GmbH nimmt die Stellung eines Komplementärs ( = Geschäftsführer der KG ) ein, die als juristische Person nur beschränkt auf das Vermögen der GmbH haftet. Auch die Haftung der Kommanditisten ist ausgeschlossen, sobald sie ihre Pflichteinlage geleistet haben.

Der Initiator des zu finanzierenden Projekts übernimmt in der GmbH und mit der GmbH die Geschäftsführung des Fonds, während sich die Kapitalgeber und Anleger mit entsprechendem Eigenkapital als Kommanditisten an der KG als Besitzgesellschaft oder Betriebsgesellschaft beteiligen. In einer solchen kapitlistisch strukturierten KG übernehmen die Kommanditisten die Eigenkapitalfinanzierung des Fonds durch ihre jeweilige Kapitaleinlage. Regelmäßig wird zur vereinfachten Abwicklung des Beitritts von Fondskommanditisten ein Fonds-Treuhänder zwischengeschaltet, der die Rechte der Kommanditisten wahrnimmt ( Verwaltungs- und Abwicklungs-Treuhänder ). Die Fondsgesellschafter werden also wirtschaftliche Miteigentümer und Mitgesellschafter (Fondsgesellschafter) des zu finanzierenden Projekts, während der Fondsinitiator das Fondsobjekt im Rahmen seiner operativen Geschäftstätigkeiten nutzen kann. Die Treuhandkommanditisten werden nicht ins Handelsregister eingetragen.

Der Fonds kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR bestehen. Dies ist jedoch weitgehend unüblich, da die Fondsgesellschafter als GbR-Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Fonds haften.

Der Fonds kann als geschlossener Fonds ( bei einem Einzelprojekt ) oder als offener Fonds ( bei einer Mehrzahl von Objekten, die erst in der Zukunft bestimmt werden ) konzipiert sein. Von den privaten Fonds sind die Investmentfonds ( = Investmentgesellschaften ) nach dem KAGG mit einem insolvenzrechtlich geschützten Sondervermögen zu unterscheiden. Derartige unter staatlicher Bankenaufsicht stehenden Fonds bedürfen zu ihrer  Zulassung einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin, Abteilung Bankenaufsicht in Bonn ).

Fonds und Fondskonzepte erstellen und Fondsprospekte erabeiten

Fonds und Fondskonzepte erstellen ( Fondsgesellschaften gründen ) und Fondspropekte erabeiten bzw. innovative Fondskonzepte prospektieren und die BaFin-Genehmigung für den Fonds einholen, ist Teil unserer Finanzierungs-Dienstleistungen. Wir laden Sie gern zu einem Fondskonzeptions-Gespräch ein.

Die Finanzierung über einen Fonds als "Finanzierungs-Pool"

Die Fonds GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital ( anteilige Bankenfinanzierung ) und Eigenkapital in Form von Kommanditeinlagen der Fondsgesellschafter. Die Kommanditgesellschafter bilden einen "Finanzierungs-Pool", an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.

Der Fonds als Besitzgesellschaft oder Betreibergesellschaft

Die Fondsgesellschafter werden mit ihren Kommanditeinlagen stimmberechtigte Mitgesellschafter des Fonds, der vornehmlich eine Besitzgesellschaft des Investitionsobjekts darstellt. Der Besitz-Fonds ist regelmäßig zeitlich befristet - z.B. auf 15 Jahre - und wird am Ende der Laufzeit liquidiert ( aufgelöst ), in dem das Fondsobjekt verkauft wird. Der Verkaufspreis wird sodann anteilig an die Fondsgesellschafter ausgeschüttet und verteilt.

Die Fondsgesellschaft kann jedoch auch als reine Betreibergesellschaft bestehen ( Betriebsgesellschaft ) und erzielt ihre Einkünfte aus Dienstleistungen und nicht aus Vermietung und Verpachtung. Eine Betreibergesellschaft ist z.B. die Betriebsgesellschaft einer Senioren-Residenz.

Geschlossene und offene Fonds zur Projektfinanzierung

Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder Einzelhandelsimmobilien.

Die Fonds in ihrer Verschiedenartigkeit und Arten von Fonds

Auch ausserhalb der Börse gibt es eine Reihe von verschiedenen Fonds mit unterschiedlichen operativen Geschäftszecken:

                       -  Immobilienfonds
                       -  Schifffonds
                       -  Leasingfonds
                       -  Umweltfonds
                       -  Solarfonds ( u.a. Solarparks und Photovoltaikanlagen )
                       -  Windparkfonds
                       -  Flugzeugfonds
                       -  Medienfonds ( u.a. Filmfonds )
                       -  BHKW-Fonds ( Blockheizkraftwerke, Biomasse-Gasanlagen etc.)
                       -  Mezzaninefonds
                       -  Private Equity Fonds
                       -  Venture Capital Fonds


Fondskonstruktion, Fondskonzeption und Fondsberatung sowie Fondsprospekt-Erstellung

Die Dr. Werner Financial Service AG berät sowohl bei der Fondskonstruktion bzw. Fondskonzeption als auch bei der Erstellung eines Fondsprospektes für den Beteiligungsmarkt, um das gewünschte Kommanditkapital breit gesteut von Anlegern und Investoren einzuwerben. Wir prospektieren Fonds und Fondsangebote mit innovativen Fondskonzepten zu günstigen Konditionen.

Die Einkommensteuer und die Abgeltungsteuer bei KG-Fondsgesellschaften

Einkommensteuern bei geschlossenen Fonds: Ab 2009 gelten für Fondsanleger bekanntlich neue Steuerregeln. Seit Anfang 2009 wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % der Kapitalerträge (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) erhoben. Vorteile der Abgeltungssteuer bestehen darin, daß sie eine abschließende, einmalige Quellensteuer darstellt und nicht progressionserhöhend wirkt. Mit der Abgeltungssteuer wird also die "kalte Progression" vermieden. Bei niedriger Progression bzw. bei niedrigerem Grenzsteuersatz als 25 % gibt es zudem auf Antrag sogar eine Differenzerstattung vom Finanzamt.

Einschränkungen bei Verlustzuweisungen

Das Finanzamt muß schon aufgrund früherer Änderungen des Einkommensteuergesetzes die steuerlichen "Vorteile" ( besser Steuerstundungen ) beschränken. So sind negative Einkünfte (Verlustzuweisungen), die früher  nach § 2 EStG bei Schiffsfonds, Leasingfonds, Immobilienfonds oder Umweltfondsfonds anfielen, nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Ein Schiffsfonds mit Anfangsverlusten senkt also nicht mehr die Einkommensteuer. Die negativen Einkünfte müssen jetzt vorgetragen werden und können erst mit zukünftigen Erträgen in den kommenden Jahren aus demselben Fonds verrechnet werden. Modellhaften Fondsangeboten wurden also weitgehend die Steuervorteile entzogen. Jetzt gibt es eine Form des "negativen Anfangsbestandes", der nur durch Erträge aus dem Investitionsobjekt aufgefüllt wird. Vorteil ist: dadurch kommt es zumindest bei einigen Fonds erst zu späteren steuerpflichtigen Erträgen.

Die Abgeltungsteuer bei Fondsgesellschaften

Grundsätzlich kommt es im Bereich der geschlossenen Fonds durch die Abgeltungssteuer nicht zu steigenden Steuerbelastungen. Zählen die Einkünfte des Fonds nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den gewerblichen Einkünften oder den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, gilt die Abgeltungsteuer nicht. Dabei wird zwischen den verschiedenen Formen der Fonds unterschieden. Bei geschlossenen Immobilienfonds unterliegt der Unterschiedsbetrag aus Mieterträgen abzüglich Aufwand und Abschreibung somit auch künftig der persönlichen Einkommensteuer und damit auch der Steuerprogression. Die Veräußerung von Immobilien durch den Fonds oder von Anteilen durch den Investor nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist bleibt dagegen ohne Besteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung ist von besonderer Bedeutung, ob der Fonds im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend tätig ist:

Gewerblich geprägte Fonds und Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gewerblich tätige Fonds sind solche Fondsgesellschaften, die auf Herstellung, Erwerb und Veräußerung als Unternehmensgegenstand angelegt sind. Dies können z.B. Umweltfonds, Film-, Immobilien-, Flugzeug-, oder Photovoltaikfonds sein. Sie sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Hier erzielen die Investoren in ihrer Eigenschaft als steuerliche Mitunternehmer ( = Mitunternehmerschaft gem. § 15 EStG ) gewerbliche Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.  Ausgenommen sind die Schiffsfonds: bei ihnen verbleibt es bei der bestehenden, günstigeren Tonnagebesteuerung. Hier erfolgt die Steuerfestsetzung  unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn pauschal nach den Bruttoregistertonnen der Schiffe. Anderes kann auch bei denjenigen geschlossenen Fonds gelten, die im Ausland investieren. Hier können sich weiterhin steuerliche Vorteile bieten. Die jeweiligen Doppel-besteuerungsabkommen können zu einer Steuerminderung führen.

Vermögensverwaltend geprägte Fonds und Einkünfte gemäß Abgeltungsteuer

Vermögensverwaltend tätige Fonds sind solche Fondsgesellschaften, die sich nach ihrem Unternehmensgegenstand  auf die bloße Herstellung/Anschaffung und Verwaltung ihrer Besitzgegenstände ohne fortlaufende Veräußerung beschränken. Auf die Abgeltungsteuer mußten sich deshalb vermögensverwaltende geschlossene Fonds und deren Fondsanleger einstellen. Die Gewinnausschüttungen aus den Unternehmensbeteiligungen sind ab 2009 ebenfalls mit der Abgeltungsteuer zu besteuern. Es gilt nicht mehr das sogen. Halbeinkünfteverfahren. Anders sind ebenso die Auswirkungen bei Verkäufen von Portfolio-Unternehmen, die Private-Equity-Fonds ab 2009 erwerben, soweit es sich nicht um sog. „Dachfonds-Konstruktionen“ handelt. Waren bislang die hierbei nach einer Haltefrist von einem Jahr realisierten Gewinne steuerfrei, so greift auch hier ab 2009 die Abgeltungsteuer.

Bei vermögensverwaltenden Fonds müssen sich die Privatinvestoren in Zukunft auf geringere Fondsbeteiligungs-Erträge einstellen. In jedem Falle ergibt sich jedoch für vermögensverwaltende Fondsanleger: Die unter die Abgeltungsteuer fallenden Erträge erhöhen nicht mehr die Progressionsstufe und damit auch nicht mehr den (Grenz-)Steuersatz des Fondsinvestors.

Treuhandstruktur beim Fonds als Publikumsgesellschaft

Die Fondsgesellschaften sind in der Regel Massengesellschaften mit mehreren hundert Investoren. Zur Vereinfachung der Verwaltung der Kommanditisten ist es sinnvoll und üblich einen Treuhänder zur Wahrnehmung aller Rechte der Kommanditisten ( Verwaltungstreuhänder ) zu ernennen. Es ist zu empfehlen, einen professionellen Abwickler als Treuhandkommanditisten zu installieren. Rechte und Pflichten zwischen Treuhänder und Fondskommanditisten werden durch einen ergänzenden Treuhandvertrag bestimmt. Diese Treuhandvereinbarung ist Bestandteil des Fondskonzepts. Der Treuhänder, der regelmäßig stellvertretend für die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen wird, verwaltet die Angelegenheiten der beigetretenen Kommanditisten und nimmt die Gesellschafterrechte wahr. Auf diese Weise werden die mit der Eintragung der einzelnen Kommanditisten verbundenen Kosten gespart. Zugleich werden von dem Treuhänder auf Gesellschafterversammlungen die Stimmrechte der Fondsgesellschafter wahrgenommen und somit die Durchführung von Gesellschafterversammlungen vereinfacht. Der Treuhänder kann die Fondsinvestoren bei allen Fondsangelegenheiten im Innenverhältnis der Fondsgesellschaft vertreten. In der Regel erhalten die Investoren das Recht, dem Fondstreuhänder für die Stimmrechtsausübung in den Gesellschafterversammlungen Weisungen erteilen zu können.

Mittelverwendungskontrolle zur Gewährleistung des Vermögensschutzes der Fondsgesellschafter

Bei der Gründung eines offenen oder geschlossenen Fonds wird üblicher Weise ein Mittelverwendungskontroll-Partner ernannt. Er ist für die Kontrolle des Fondsvermögens, die Prüfung der Voraussetzungen für Investitionen und die Beobachtung der Fonds-Konten zuständig. Die Kommanditeinlagen und ergänzenden Fremdmittel werden nach festgelegten Kriterien freigeben. Diese richten sich bei  vertraglichen Investitionsobjekten nach dem Bau- und Herstellungsfortschritt. Bei offenen Fondskonzeptionen erfolgt die Mittelfreigabe nach dem Vorliegen der festgelegten Investitionskriterien der Fondsverträge. Die Einschaltung eines Mittelverwendungskontrolleurs sichert die zweckgebundene Verwendung des Fondskapitals. Als Mittelverwendungskontrolleure werden in der Regel Freiberufler oder Steuerberatungsgesellschaften mbH ausgewählt. Die Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestimmen sich nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag.

Platzierung der Fondsanteile und das Fonds-Platzierungsmanagement<span style="FONT-FAMILY: Arial; COLOR: #336699; FONT-SIZE: 9pt; mso-fareast-font-family: &#039;Times New Roman&#039;; mso-</body></html>

Financing seminar on the 13th of June, 2013/ procurement of capital conference / Unternehmer-Workshop

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Dr. Horst Siegfried Werner (year in 1947) is a capital market expert and stated expert for the financing of enterprise, the renovation of industrial concerns and the procurement of capital independent of bank (increase of capital) for the liquidity improvement. Since 1981 he has looked after a capital volume of more than 7€ of billion.
 
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In several corporations and group holding company enterprises Dr. Horst Siegfried Werner acquired practical experiences as a board of directors and supervisory board in the enterprise financing oriented to participation.

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