Postrank advances as a capital market instrument free of prospectus
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Nachrangdarlehen über den Kapitalmarkt  -

Kapitalmarktfinanzierung für Unternehmen mit Nachrangdarlehen oder partiarischen Darlehen von privaten Investoren -

Nachrangdarlehen als wirtschaftliches Eigenkapital -

Das Gewinndarlehen im Einklang mit dem Kredfitwesengesetz



1.  Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt als eigenkapitalnahe Gelder


Private Nachrangdarlehen von Kapitalanlegern mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können nach Dr. Horst Siegfried Werner als Kapitaleinlage modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) am Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht angeboten werden. Das Nachrangdarlehen hat bilanziell eine eigenkapitalnahe Bedeutung ( = wirtschaftliches Eigenkapital ), da es zur Vermeidung der Überschuldung im Rang hinter den Forderungen aller übrigen Bankkredite oder anderer Verbindlichkeiten steht. Dadurch verbessert sich die Haftungs-Kapitalstruktur und somit die Bonität des Unternehmens. Auch kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, wird auf diese Weise die Aufnahme von weiterer Finanzierungsliquidität ermöglicht.

Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hat - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VerkProspG und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten und platziert werden darf, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz ( unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder ) vorliegt. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).


Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ist also ein Massen-Finanzierungsinstrument ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muß derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Dann würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.

Die gesetzlichen Regeln für öffentliche Finanzierungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Verkaufsprospektgesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc. ). Privat vergebene Nachrangdarlehen ( als wertpapierlose Vertragsform ) sind von einer Prospektpflicht ( unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Ffm ) ausgenommen, da es sich nicht um Unternehmensbeteiligungen im engeren Sinne handelt. Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn ) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.

2.  Partiarisches Darlehen bzw. Gewinndarlehen mit Nachrangabrede

Das partiarische Darlehen gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung; deshalb spricht man auch von "Gewinndarlehen". Der Darlehensgeber des Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.


Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich ausgeschlossen.

Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ( partiarisches Darlehen ) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VerkProspG öffentlich angeboten und platziert werden darf. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung könnte also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ) sein, das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muß derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Dann würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.

Somit liegt das Vertragsgestaltungs-Problem des prospektfreien Nachrangdarlehens und des Gewinndarlehens von privaten Kapitalanlegern in der Beurteilung durch die BaFin, die in vielen Fällen den privat begebenen Darlehen die Anerkennung als prospektfreies Finanzierungsinstrument oder bankenfreies Kreditgeschäft versagt hat. Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Zu empfehlen ist eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin, um ein Negativ-Testat ( keine Verletzung des Kreditwesengesetzes ) zu erhalten.