Initial public offering for the financing / stock market issues of shares, loans and pleasure notes
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Der Börsengang mit Aktien-Neuemissionen, Anleihe-Emissionen oder Genussschein-Emissionen als IPO oder ausserhalb der Börse als Pre-IPO 

Börsenemissionsprospekte / Verkaufsprospekte als Wertpapierprospekte, Börsenzulassungsprospekte oder Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen

-  Börsengang zur Unternehmensfinanzierung
-  Ablauf eines Börsengangs  
-  Kapitalbeschaffrung mit einer Börsenemission
-  Finanzierungen mit einem GoingPublic
-  Unternehmens-Finanzierung über ein IPO als Initial Public
    Offering
-  Kapitalbeschaffung und Finanzierung mit einem
    Private Placement

Grundlagen des Börsengangs mit einer Börsenemission ( IPO ) durch einen Börsenprospekt oder einer Neuemission als vorbörsliches Pre-IPO

Der Börsengang mit der Börsenzulassung über eine Börsenemission wird auch als IPO bezeichnet oder wird als ausserbörsliche Kapitalmarktemission mit einem Listing im Open Market ( Freiverkehr) der Börse zur Kapitalaufnahme von Eigenkapital oder Anleihekapital durchgeführt. Ein Börsengang ist auch bekannt als sogen. Going Public und hat nach herkömmlicher Vorstellung die Einführung der Aktien eines Unternehmens an einer Börse zur Eigenkapitalbeschaffung im Rahmen eines IPO´s ( Initial Public Offering oder Primary Offering = erstes öffentliches Angebot der auszugebenden Wertpapiere ) zum Inhalt. Der Börsengang mit einer Börsenemission als "Going Public" geschieht somit über eine Aktienemission oder Anleiheemission zu Zwecken der Unternehmensfinanzierung und Grundkapitalaufnahme. Manchmal wird der Börsengang mit einem Börsenlisting auch nur aus Image-Gründen oder wegen der damit verbundenen Publiziät bzw. Werbung unternommen.

Darüber hinaus wird heutzutage auch das Angebot und die Einwerbung von Beteiligungskapital mittels eines Emissionsprospektes als Verkaufsprospekt über wertpapierfreie Vermögensanlagen oder als Wertpapierprospekt über wertpapierverbriefte Beteiligungsformen am freien Kapitalmarkt, unabhängig von der Beteiligungsform, als vorbörsliche Emission mit der Vorstufe zum Börsengang ( sogen. Pre-IPO ) bezeichnet. Das vorbörsliche Pre-IPO ist also allgemein der Gang eines Unternehmens an die Kapitalmarkt- und Anleger-Öffentlichkeit, um Kapital für ein Unternehmen zur Unternehmensfinanzierung ausserhalb von Bankkreditkapital einzuwerben.

Im angloamerikanischen Wirtschaftsraum ist der Börsengang als IPO die Bezeichnung für die öffentliche Erstemission von Shares oder Bonds großer oder mittelständischer Unternehmen. Das IPO wird vornehmlich bei dem Gang eines Unternehmens an die Börse verwendet. Werden die Gesellschaftsanteile im vorbörslichen Bereich emittiert, spricht man von Pre-IPO, wobei „Pre“ für „vorbörslich“ oder "ausserbörslich" steht. Im Zeitalter des Internets kann das öffentliche Angebot auch über das Datennetz verbreitet werden. Man bezeichnet diese Form der Emission als e-PO, als "electronic Public Offering" über das Internet als Online-Offering.

Neuemissionen über die Börse mit einem Börsenprospekt zur Unternehmensfinanzierung durch die Ausgabe von Aktien, Anleihen oder Genussscheinen (
www.finanzierung-ohne-bank.de ) führt die Dr. Werner Financial Service AG für Unternehmen durch. Es werden die ISIN-Nr. und die Wertpapierkennnummer ( WKN-Nr. ) beantragt und die Wertpapierverkaufsprospekte als Börsenzulassungsprospekte für die Börsenzulassung erarbeitet. Der langjährig erfahrene Kapitalmarktexperte Dr. jur. Horst Siegfried Werner konzipiert und erarbeitet die Aktienprospekte, Anleiheprospekte oder Genussschein-Prospekte. Diese Verkaufsprospekte bedürfen der Billigung durch die Kapitalmarktaufsicht BaFin. Sodann ist ein Antragsverfahren an die ausgewählte Börse und ihrer Börsenzulassungsstelle erforderlich. Das Dr. Werner Financial Service Netzwerk führt die Unternehmen in die gewünschten Börsensegmente, sei es in den Entry Standard, den Prime Standard, den S-Dax oder den M-Dax oder lediglich in den Freiverkehr als regulierungsfreies Segment. Interessenten informieren wir gern über die Erstellung von entsprechenden Börsenprospekten.

Börsen-Emission und Erledigungsaufgaben für die Börsenzulassung

Eine Aktienemission an der Börse ist vor dem Hintergrund der persönlichen Interessen der Gesellschafts-Inhaber bzw. Aktionäre und der beabsichtigten Zukunftsperspektiven der Aktiengesellschaft zu prüfen und festzulegen. Unter Berücksichtigung der Emissionsprospekt-Pflichten der Kapitalmarktaufsicht und der Regelungen der Verkaufsprospektgesetze ist entsprechend den auszuwählenden Börsensegmenten mit den unterschiedlichen Börsenzulassungsvoraussetzungen ein Aktienemissions-Prospekt  börsenpflichtig zu erstellen oder eine prospektfreie Zulassung zu beantragen. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Schritte erfroderlich:

-   Feststellung der Börsenfähigkeit und Ausarbeitung einer "Equity Story"

-   Ausarbeitung und Abstimmung eines Abwicklungs- und Umsetzungsplans mit
    dem Unternehmen 

-   Erarbeitung einer Due-Dilligence ( Prüfgutachten ) zur Bewertung des
    Ausgabekurses der Aktien sowie der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen
    für den Aktienprospekt

-   Ausarbeitung eines Börsenemissions-Prospekts 

-   Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen für die Börsenzulassung und
    für die Notierungsaufnahme im beabsichtigten Börsensegment 

-   Durchführung des Verfahrens zur Einbeziehung der neuen Aktien in die
    Wertpapiersammelverwahrung ( Effektengiroverkehr ) bei der
    Clear Stream Banking AG in Frankfurt / Main

-   Antragsvorbereitung für die Zulassung der neuen Aktien im
    geregelten Börsenmarkt

-   Abstimmung des Zulassungsverfahrens mit der Zulassungsstelle der Börse

-   Entwurf der erforderlichen Plichtveröffentlichung in den amtlich benannten
    Börsenpflichtblättern

-   Antragstellung auf Zulassung und Notizaufnahme der Aktien an der Börse

-   Abwicklung und Depotbuchung der neuen Aktien in die Depots der Aktionäre

-   Vereinbarung mit dem Wertpapierhandelsunternehmen über die fortlaufende
     Listing-Betreuung

Die Börsenzulassung und die gesetzlichen Grundlagen

Die Börsenzulassung ist im Börsengesetz ( BörsG ), in der Börsenzulassungsverordnung ( BörsZulVO ) und ergänzend im Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) geregelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung sind entsprechend den einzelnen Börsensegmenten abgestuft und damit unterschiedlich geregelt. Die geringsten Erfordernisse sind beim Entry Standard für junge Unternehmen gegeben, wo lediglich ein Grundkapital von Euro 250.000,- gegeben sein muß. Es wird zwischen dem amtlichen Handel, dem geregelten Markt und dem Freiverkehr differenziert. Die Zulassung erfolgt durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse. Dort ist ein entsprechender Zulassungsausschuß eingerichtet, an den der Zulassungsantrag zu richten ist.. Der Zulassungsantrag kann für des Emissionsunternehmen nur durch ein Kreditinstitut oder durch eine Wertpapierhandelsbank , welche(s) selbst an der jeweiligen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sein muß, gestellt werden. Das Emissionsunternehmen kann also den Börsenzulassungantrag nicht selbst stellen.

In dem Zulassungsantrag sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen der (Aktien-)Gesellschaft, die Stückelungen der Wertpapiere, die Handelbarkeit und die Streuung der Aktien, die Umtausch- und Bezugsrechte, die Mindestbeträge der Wertpapiere etc. anzugeben.

Nach erfolgter Börsenzulassung und Aufnahme des Handels hat das börsennotierte Emissionsunternehmen gem. den §§ 44 ff BörsG eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören die Veröffentlichung der wp-testierten Jahresabschlüsse sowie die Erfüllung einer regelmäßigen Zwischenberichtspflicht im laufenden Geschäftsjahr. Ferner sind unverzügliche Veröffentlichungen ( Ad-hoc-Meldungen ) über wesentliche, neue Tatsachen, die die Werthaltigkeit der Wertpapiere beinflussen (können), in den Börsenpflichtblättern zu tätigen und bekannt zu machen.

Ein geregelter organisierter Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) ist ein „im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt“, so das Gesetzesdeutsch in § 2 Abs. 5 WpHG. Der Bezug auf die Europäische Union weist auf den sogen. europäischen (Kapitalmarkt)Paß. Die Zulassung von Wertpapier-Instrumenten in einem EU-Land gibt gleichzeitig die Berechtigung der Platzierung in allen EU-Staaten. Eine von der BaFin gebilligte Anleihe enthält somit gleichzeitig die Platzierungsgenehmigung in allen anderen 27 EU-Ländern.

Die Bewerkstelligung einer Kapitalerhöhung mit kapitalmarktorientierten Finanzinstrumenten ( z.B. mit einer Aktienemission, mit Bonds als Inhaberschuldverschreibungen, Genussscheinen, Hybridanleihen ( = Wandelanleihen, Optionsanleihen ), Hypothekenanleihen, Pfandbriefen etc. ) und die Umsetzung einer für ein einzelnes Unternehmen interessengerechten, kreditfreien Liquiditätsbeschaffung zur bankenfreien Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt verlangt in erster Linie spezifisches Know-how über die Finanz- und Beteiligungsmärkte.

Der Freiverkehr und der Open Market

Für den Freiverkehr / Open Market  ist im Gegensatz zum gesetzlich geregelten Aktienmarkt  nur ein eingeschränktes Zulassungsverfahren erforderlich. Der Freiverkehr an der Börse ist nur teilreguliert. Voraussetzung für dei Aufnahme ist lediglich die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung. Der Freiverkehr ist ebenfalls den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) u.a. zur Insiderüberwachung unterworfen. Zur Aufnahme in den Freiverkehr bedarf es der Vereinbarung mit einem Wertpapierhändler als dem an der jeweiligen Börse zugelassenem Wertpapierhandelsunternehmen, um das Freiverkehrs-Listing zu erhalten.  Der Freiverkehr bedeutet also keine amtliche Börsenzulassung, sondern beinhaltet lediglich eine rein faktische Notiz und Handelsabwicklung über die vorhandenen Börsensysteme. Die täglich festgestellten Kurse werden unter dem Begriff "Freiverkehr" in allen Zeitungen und Wirtschaftsmagazinen publiziert. Der Telefonhandel ist demgegenüber eine ausserbörsliche Notierung, die nur über die Börsenmakler abgewickelt wird.

Die Notierungsaufnahme in allen börslichen und ausserbörslichen Segmenten erfolgt durch die Einbeziehung der Aktien in den Handel. Dies kann im Rahmen eines öffentlichen Angebots ( mit einem Aktien-Verkaufsprospekt ) oder durch eine einfache Notierung der Aktien  ( sogen. Listing ) erfolgen. Der Entry Standard unterliegt jedoch bereits den Börsengesetzen und deshalb ist dafür ein von der Börsenkommission lizensierter sog. "Listing Partner" als Betreuer erforderlich. 

Genehmigungen von der BaFin und der Börsenzulassungsprospekt

Erfahrungen beim IPO ( Initial Public Offering ) bringt der Wirtschafts- und Steuerjurist Dr. Horst Siegfried Werner mit. Die Dr. Werner Financial Service AG holt die erforderlichen Genehmigungen der Kapitalmarktaufsicht BaFin ein und sorgt für die Beantragung der Börsenzulassung. Auf diese Weise wird die Kapitalmarktemission an der Börse - sei es in Frankfurt/Main, Zürich oder Wien - zum Erfolg geführt und weitere Liquidität bzw. zusätzliches Eigenkapital dem Unternehmen zugeführt. Dabei ist die Neuemission auch ausserhalb der Börse als Pre-IPO und nicht nur als Börsenemission umsetzbar. Dann spricht man von einer ausserbörslichen oder auch vorbörslichen Kapitalmarktemission, wozu auch der Freiverkehr zählt.

Auswahl der zu emittierenden Aktiengattung

Bei der Emission von Aktien sind zu berücksichtigen: Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) erhalten ihr emittiertes Kapital durch die Ausgabe von Aktien als Wertpapiere entweder per Kapitalerhöhung oder durch den Verkauf bzw. die Platzierung von vorhandenen Aktien der Altaktionäre.

Es kann sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Für die Börsenemission sind Namensaktien wegen eines zusätzlichen bürokratischen Aufwandes ungebräuchlich.

Die Aktien können als voll-stimmberechtige Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Auch Vorzugsaktien sind aufgrund der reduzierten Stimmrechtsmacht mit Wertabschlägen im Börsenhandel versehen und deshalb weniger beliebt.

Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden. Hinzu kommt der Ausgabeaufschlag, dessen Höhe sich nach der Unternehmensbewertung richtet. Die Aktienemission als IPO oder als vorbörsliches Pre-IPO erfordert ein Bewertungsgutachten zur angemssenen Festsetzung des Ausgabekurses. Anleihen ( Schuldverschreibungen ) und Genussscheine bedürfen keiner Wertermittlung und werden regelmäßig zum Nominalwert ausgegeben und auch zurückgezahlt.

Die Börsenemission aus der Sicht der Börsianer, Anleger und Investoren

Die Anlageentscheidung von Anlegern ist im wesentlichen abhängig von der Bonität des Emittenten, der Ertragskraft des kapital-aufnehmenden Unternehmens, also dessen Fähigkeit, während der Beteiligung eines Aktionärs oder während der Laufzeit einer Anleihe alle finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies versucht ein Investor bzw. Kapitalgeber vorab zu recherchieren und aufgrund der Unternehmenshistorie oder der Zukunftschancen des Unternehmens einzuschätzen. Die Laufzeit der Anleihen oder der Genussschein-Wertpapiere liegt in der Regel bei 5 bis 10 Jahren, die Zinsen bzw. Ausschüttungen sind jährlich fällig. Das durch die Börsenemission aufgenommene Kapital wird bilanztechnisch als Eigenkapital bzw. als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingestuft, sofern eine Nachrangklausel besteht. Dadurch erhöht sich die Eigenkapitalquote des Unternehmens und somit seine Bonität und das Rating. Der Unternehmer behält bei Anleihen und Genussscheinen seine selbstständige Handlungsfähigkeit ohne eine Verwässerung der Einflußrechte. Das Unternehmen verbessert seine Finanzierungsfähigkeit und damit seine Investitionskraft. Für den Anleger bringt die Beteiligung regelmäßig einen höheren Ertrag als eine Festgeldanlage, so daß sich sowohl für das Unternehmen als auch für den Investor Vorteile ergeben.

Die Kapitalgeber von Anleihen und Genussscheinen sind mit dem Erwerb nicht Miteigentümer des Unternehmens, sondern sind nur durch Zinsansprüche oder durch Ausschüttungsansprüche am Gewinn prozentual beteiligt. Die Investoren erhalten ohne Kursrisiko einen Rückzahlungsanspruch auf das eingezahlte Kapital. Bei Aktien besteht kein Rückzahlungsanspruch , sondern nur eine Chance auf Dividendenzahlungen und Kursgewinne, die die Unternehmenswertsteigerungen dokumentieren. Gehandelt werden können jegliche Formen von Wertpapieren an den Börsen. Es sind aber auch Verkäufe auf ausserbörslicher, privater Ebene möglich. Ist ein Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - an der Börse gelistet, hat dies auch einen positiv ausstrahlenden Effekt. Der Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigt und einer Expansion des Unternehmens durch internes oder externes Wachstum steht nichts mehr im Wege. Ein Börsengang mit Anleihen oder Genussscheinen ist im Gegensatz zur Aktienemission nicht sehr kostenintensiv. Interessant ist eine solche Kapitalbeschaffung nicht nur für bereits etablierte Unternehmen sondern auch für junge Unternehmen mit einer zukunftsträchtigen Equity Story.


Interessierte Börsenkandidaten und Unternehmen erhalten weitere Informationen zur Neuemission an der Börse unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de und können sich in einem kostenfreien Beratungsgespräch ausführlich über alle Aspekte eines Börsengangs einschließlich der Listingkosten informieren lassen.

Dr. Werner Financial Service AG
Dr. jur. Horst Siegfried Werner
Gerhard-Gerdes-Str. 5
D-37079 Göttingen


Tel. +49(0)551 / 99964-240
Fax +49 (0)551 / 99964-248
Mail: dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
Web: www.finanzierung-ohne-bank.de