Fondskapital, Fondsprospekte, Fonds-Gründungen nach dem neuen KAGB für Projekt-Finanzierungen - mit und ohne BaFin-Genehmigung
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Fondsgesellschaft zur Finanzierung von Projekten nach dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) mit einem Fondsprospekt für den Beteiligungsmarkt  -  Recht und Steuern

-   Fonds mit BaFin-Zulassung nach dem neuen KAGB gründen
-   Arten von offenen Wertpapierfonds ( OGAW ) und geschlossenen AIF-Fonds
-   Bankenaufsichtsrechtliche Grundlagen und Prospektpflichten bei Fonds
-   Fondskonzeptionen und Fondsprospekte erstellen zum Finanzieren von Projekten
-   Fondsprospekt-Bearbeitung von Immobilienfonds, Solarfonds, Schifffonds,
    Leasingfonds, Flugzeugfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Windparkfonds etc.
-   Fondsprospekte mit BaFin-Gestattung erarbeiten
-   Geschlossene Fonds für die Einzelprojekt-Finanzierung 
-   Offene Fonds mit "blind-pool-charakter" für Mehrprojekt-Finanzierungen
-   Innovative Fondskonzepte zur Projektrealisierung technologiebasierter Anlagen prospektieren
-   Fonds auflegen mit einer Vorrats-GmbH & Co KG zum sofortigen Start
-   Die Einkommensteuer und die Abgeltungsteuer bei KG-Fondsgesellschaften


Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) über Investmentfonds wurde vom Bundesrat am 06. Juli 2013 als neues einheitliches "Fondsgesetzbuch" zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in letzter Lesung verabschiedet, so Dr. Horst Werner (
www.finanzierung-ohne-bank.de ) und ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Dadurch erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.

Durch die Neuregelung werden nun alle Fonds, ob Publikumsfonds oder Spezialfonds, Wertpapierfonds oder Privatfonds einem einheitlichen Regelwerk unterstellt. Vor der letzten Lesung im Bundestag hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Die Novellierung der Kapitalanlage-Vorschriften geht zurück auf die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie – der sogen. AIFM-Richtlinie - zur europäischen Vereinheitlichung des gesamten Fonds- und Vertriebswesens. Ferner wurden die Regelungen des Europäischen Parlaments und des EU-Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – die sogen. OGAW-Richtlinie – in das neue Kapitalanlagegesetzbuch integriert. Das neue Gesetz hatte im Gesetzgebungsverfahren den Bundesrat als Länderkammer Anfang Juli 2013 passiert und war zum 22. Juli 2013 in Kraft getreten.


Durch das KAGB wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" abgelöst und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, außerbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht neu geregelt. Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt - der Fonds GmbH & Co KG - Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Bankenaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als "Paradigmenwechsel" bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Aufsicht der BaFin gestellt. Insgesamt waren Änderungen von 24 Gesetzen ( z.B. des Investmentsteuergesetzes ) erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen aufgrund des KAGB enthalten. Viele Änderungen sind lediglich eine Anpassung an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften ( Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG ) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden dort weitestgehend übernommen. Das Kapitalanlagegesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds mit Investitionen in reine Sachwertanlagen oder in nichtbörsennotierte Unternehmensbeteiligungen).

Anwendungsbereich des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs ( KAGB )


Die Unterscheidung von zulassungsbedürftigen Fonds zu den genehmigungsfreien, operativ tätigen Unternehmen - so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de - ist nicht nur eine Frage von Rechtsformen oder des Kapitalpoolings. So ist die Abgrenzung von Fonds als Rechtsbegriff des neuen Fondsgesetzbuches zu den sonstigen Unternehmen gerade wegen der neuen, gesetzlichen Erlaubnispflicht durch die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin von erheblicher Bedeutung. Mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) über Investmentfonds ( OGAW – Investition in Wertpapiere ) und den sogen. AIF-Fonds ( Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen ) erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Von besonderem Interesse dieses neuen, seit dem 22. Juli 2013 geltenden Gesetzes ist der Anwendungsbereich und welche kapitalmarktorientierten Vermögenseinheiten diesem neuen KAGB mit Zulassungspflicht unterstehen. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.

Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder - bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über Anlegerkapital refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden. Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert.

Das Vorliegen einer bestimmten Rechtsform ist für das Bejahen eines Fonds-Organismus nicht erforderlich. Es ist ohne Bedeutung, in welchem Rechtsstatut das Investment- oder Fondsvermögen geführt wird; in welcher Vertragsform oder Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Rechtsstruktur das Fondsvermögen hat. Daraus folgt, dass alle denkbaren Rechtsformen (z.B. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) vom Begriff des Fonds-Organismus erfasst sein können, auch wenn die GbR nach KAGB nicht zulässig ist. Der aus der Vergangenheit bekannte GbR-Fonds ist also nach dem KAGB in jedem Falle ein verbotenes und nicht zulassungsfähiges Fondskonstrukt. Bei der Abgrenzung von Fonds zu Unternehmen kommt es also nicht auf die "äußere" Rechtsstruktur, sondern auf die satzungsmäßige und tatsächlich durchgeführte Tätigkeitsstruktur an, ob ein KAGB-Fonds oder ob ein KAGB-freies operativ tätiges Unternehmen vorliegt ( siehe ausführlich zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" das Auslegungsschreiben der BaFin unter dem Link http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentschei... .

Ferner ist unbedeutend, in welcher Rechts- oder Anlageform der Anleger an dem Unternehmensvermögen beteiligt ist. Die Beteiligung des Anlegers kann gesellschaftsrechtlich, mitgliedschaftlich oder schuldrechtlicher Natur sein. Folglich ist jede Art der Beteiligung des Anlegers denkbar (z.B. stille Beteiligung, Genussrecht oder Schuldverschreibung). Ein Bestandshalter-Immobilienunternehmen, das sich überwiegend über stille Beteiligungen oder Genussrechte am Beteiligungsmarkt finanziert, unterfällt somit dem Fondsbegriff des neuen KAGB. Ob die jeweilige Rechtsform auch genehmigungsfähig ist, ist eine andere Frage. Liegt ein Investmentvermögen vor, sieht das KAGB grundsätzlich nur bestimmte Rechtsformen vor, in denen dieses aufgelegt werden darf.

Zur internen und externen Fondsverwaltung

Ferner unterscheidet das KAGB zwischen interner Fondsverwaltung und externer Fondsverwaltung. Soweit ein Fonds sich selbst verwaltet, spricht man von interner Fondsverwaltung. Ist die Fondsverwaltung ausgelagert und wird diese durch einen Dienstleister oder durch eine außenstehende Fondsverwaltungsgesellschaft ( z.B. ein Emissionshaus ) wahrgenommen, so handelt es sich um eine sogen. externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften ( Fonds-Verwaltungsstellen ) bedürfen seit dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) mit einem Befähigungsnachweis der Geschäftsführer und fortlaufenden Dokumentationspflichten sowie dem Vorhalten angemessener Liquidität. Damit unter liegen die Fondsverwaltungsgesellschaften nicht nur einer Zulassungspflicht, sondern auch einer ständigen BaFin-Kontrolle.
Das KAGB regelt aber auch eine Reihe von Bereichsausnahmen, die für bestimmte Fondskonstellationen ( Holdingsgesellschaften, Arbeitnehmerbeteiligungs-Sammelbecken, Genossenschaftssysteme etc. ) nicht gelten.

Erforderliche Kapitalausstattung ( Mindest-Fondskapital )

Voraussetzung für die Zulassung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, die kontomäßig nachgewiesen werden müssen. Die Zulassung der selbstverwaltenden Fonds, also bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft ( = Fondsselbstverwaltung ) ist ein Anfangskapital von Euro 300.000,- erforderlich. Ferner gilt bei Fondsinvestitionen eine maximale Fremdkapitalquote von 60% und damit eine Beschränkung der Fonds-Kreditaufnahme. Während der Laufzeit des Fonds-Geschäftsbetriebs muss, wenn der Fonds sich nicht selbst verwaltet, jede externe Fondsverwaltungsgesellschaft liquide Gelder in der Größenordnung vorhalten, die mindestens einem Viertel der Fondskosten des Vorjahres entsprechen. Die Gründung sogen. Bürger-Fonds wird durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch wegen der Mindestkapitaleinlage und der erforderlichen BaFin-Genehmigung erschwert und unverhältnismäßig verteuert. Die bewährte Rechtsform der GmbH & Co KG zur Bürgerbeteiligung z.B. bei BHKW-Wärmeanlagen oder Solardachanlagen auf Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen kommt praktisch nicht mehr in Betracht. Die Bürger müssen sich zukünftig als Genossenschaft organisieren.

Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investments sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships ( ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.

 

Übergangsfristen mit Befreiungsprivileg für ein Jahr ohne BaFin-Erlaubnis

Die bisherigen freien Fonds und Fonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gemäß § 343 KABG eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Stellung eines Erlaubnisantrags bei der BaFin nach den neuen Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für die bereits in der Platzierung befindlichen sog. Alternativen Investmentfonds werden also besondere Anforderungen erst nach dem 22. Juli 2014 aufgestellt. Dies betrifft neben einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht für Unternehmen, die Alternative Fonds ( AIF ) verwalten, auch Anforderungen an den Vertrieb sowie an die Verwahrung von Vermögensgegenständen des AIF. Verwahrstellen können insbesondere Banken, aber in bestimmten Fällen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sein.

 

Kapitalanlagegesetz mit dem Verbot des „Ein-Objekt-Fonds“

Die Investmentfonds und ebenso die freien Bürgerfonds werden also in einem neuen "Kapitalanlagengesetz" zusammengefasst. So steht das Investmentrecht im Bundestag nach dem neuen Gesetz aus dem Finanzministerium vor dem Verbot des sogen. „Ein-Objekt-Fonds“. Das KAGB sieht strengere Regeln u.a. für Initiatoren von alternativen Bürgerfonds vor. Bundesfinanzminister Schäuble wollte durch die Gesetzesreform den Schutz von Kapitalanlegern verbessern. Durch das vorliegende Gesetz ( ein bürokratisches Monster von über 600 Textseiten ! ) wurde ein neues Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, in welches sämtliche europäischen Regulierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Die neuen Regeln gelten nicht nur für die BaFin-Investmentfonds ( bisher Investmentgesetz (InvG) ), sondern auch für die freien Fonds nach dem Vermögensanlagengesetz. Danach wird es nunmehr keine „Ein-Objekt-Fonds“ und keine Kleinbeteiligungen unter Euro 20.000,- mehr geben. Ferner werden Fremdkapitalanteile über 60% verboten.

Beteiligungsdauer und Kündigungsfristen

Bei den Immobilienfonds gilt eine Mindestbeteiligungsdauer von zwei Jahren. Ferner ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch derartige gesetzliche Beschränkungen wird das vollkommen neue Kapitalanlagegesetzbuch ( wie es jetzt offiziell heißt ) im Ergebnis neue Hürden bei der Finanzierung der Energiewende aufbauen, die vor allem für kleinere, regionale Bürgerwindparks und Solarfonds in der Zukunft das „Aus“ bedeuten werden. Was für ein Chaos in der Bundesregierung: Während der Umweltminister gerade im Januar 2013 die Idee der Bürgerfonds propagiert und anpreist, kommt der Finanzminister im Juli 2013 mit einem neuen Gesetz, das praktisch zu einer Einschränkung von Bürgerfonds führt.


Gesetzlich festgelegte Mindesteinlage und Begrenzung der Fremdkapital-Finanzierung


Das neue Gesetz legt unter anderem fest, dass der nötige Eigenkapitalanteil bei neuen Fondsanlagen auf 40 Prozent steigt. Die Fremdkapitalaufnahme von Fonds ist also auf maximal 60% Kreditkapital beschränkt. Etliche kleinere Projekte brauchen jedoch mehr Fremdkapital und könnten sich nicht mehr finanzieren. Weiter schreibt das neue Kapitalanlagegesetz eine Mindestbeteiligung von Privatanlegern in Höhe von Euro 20.000,- Mindesteinlage vor. Bei regionalen Bürgerfonds liegen die Mindestbeteiligungen jedoch oft unterhalb dieses Betrages ( meist ab Euro 2.500,- oder 5.000,- ) . Hinzu kommen hohe Auflagen für Genossenschaften, die ihre Rechtsform umwandeln müssten. Nach dem Entwurf des neuen „Kapitalanlagengesetz“ dürfen nur Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften geschlossene Fonds initiieren.

 

„Greenpeace Energy“ und die Branche der Erneuerbaren Energien sorgen sich darum, dass mit dem neuen Fondsrecht die Möglichkeiten von Bürgerengagements erheblich demotiviert und kontraproduktiv beschnitten werden. Zumindest bei dezentralen Erneuerbare-Energie-Projekten sind neue Auflagen zum Anlegerschutz nicht notwendig, da diese Anlagen dank des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ohnehin eher geringe Risiken aufweisen.

 

Zum Steuerrecht der Fonds

Für Investmentaktiengesellschaften ergibt sich bereits aus ihrer Eigenschaft als Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuerpflicht, so dass insoweit keine neue spezielle Regelung im Investmentsteuergesetz erforderlich war. Handelt es sich bei dem Fonds um eine als Personen-Fondsgesellschaft in der Kommanditgesellschafts-Rechtsform, kommen die allgemeinen für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. Die Einkünfte der Beteiligten sind nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Bei Anlegern gelten die Erträgnisse, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, weiterhin als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ist der Anteil einem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die Einkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen. Das neue Kapitalanlagegesetzbuch KAGB ist nach Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2013 in Kraft gesetzt worden.


Geschlossene und offene AIF-Fonds

Private geschlossene, wertpapierlose AIF-Fonds und offene Fonds als Finanzierungs-Pools ( im Gegensatz zu den institutionellen Investmentfonds mit Börsenlisting ) dienen zur klassischen Projektfinanzierung von speziellen Investitionsvorhaben, die ein einzelner Investor allein nicht bewerkstelligen kann. Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der private offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition, die Investitionsgrundlagen und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder in Einzelhandelsimmobilien oder in Container-Schiffe.

Erstellung von Fondskonzepten und Fondsprospekten


Fonds und Fondskonzepte zu erstellen - Fondsgesellschaften zu gründen oder Vorrats-Fonds (
www.vorratsgesellschaft-kaufen.de ) zu verkaufen - sowie Fondspropekte bzw. Fondsexposés mit und ohne BaFin-Prospektbilligung zu erabeiten bzw. innovative Fondskonzepte zu projektieren und bei größeren Vorhaben die BaFin-Billigung für private Fondsprospekte einzuholen, war in der Vergangenheit Teil der Finanzierungs-Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Fondsspezialist Dr. jur. Horst S. Werner lädt auch zukünftig Interessenten gern zu einem kostenlosen Fondskonzeptions-Gespräch über neue Finanzierungswege ein. Die Finanzierung über andere, genehmigungs- und zulassungsfreie "Finanzierungs-Pools" wird auch künftig helfen, Einzelprojekte zu realisieren. Eine neu gegründete Beteiligungs GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital ( anteilige Bankenfinanzierung ) und Eigenkapital in Form anderer Finanzinstrumente als in der schönen alten, unregelierten "Fondsmarkt"-Zeit. Bürger und Initiatoren werden neue Formen von "Finanzierungs-Pools" finden müssen, an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.


Kontakt zum Fondsinitiatoren-Gespräch :
Dr. Werner Financial Service AG
Dr. Horst Siegfried Werner


Tel. +49 (0) 551 / 20549-215
Fax +49 (0) 551 / 20549-217
E-Mail : dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de
Web : www.finanzierung-ohne-bank.de
Web : www.kapitalbeschaffung-sofort.de

Fondskapital nach altem Recht, Fondsprospekte, Fonds-Gründungen und Fondskonzeptionen für Projekt-Finanzierungen - mit und ohne BaFin-Genehmigung
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Fondsgesellschaft zur Finanzierung von Projekten mit einem Fondsprospekt für den Beteiligungsmarkt  -  Recht und Steuern

Grundlagen und Arten von offenen oder geschlossenen Fonds nach altem Recht

Eine Fonds bzw. eine Fondsgesellschaft stellt eine form der "Gemeinschafts-Finanzierung" dar. Gerade größere, kapitalintensive Projekte wie Großimmobilien ( Einkaufszentren, Industrieanlagen etc. ), Solarparks, Blockheizkraftwerke, Schiffe, Flugzeuge, Leasingobjekte etc. können oft nur über eine geschlossene Fondskonstruktion von einer Vielzahl von Fondsgesellschaftern mit gebündelter Kapitalkraft finanziert und realisiert werden. Im Rahmen einer solchen Projektfinanzierung wird eine gesonderte Fondsgesellschaft gegründet, die als Zweckgesellschaft zur Projektrealisierung eingesetzt wird. Der Beteiligungsfonds als solcher bedarf zur Gründung keiner bankenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, es sei denn es handelte sich um einen spezifischen Investmentfonds nach dem Investmentgesetz ( InvG ) ab 2004 - vormals geregelt im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ( KAGG ).

Es wird eine Fondsgesellschaft initiiert, deren einziger Zweck darin besteht, die Finanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital für ein Großprojekt  zu erhalten. Die Fondsinitiatoren sind regelmäßig Projektentwickler, die das später fertige Fondsobjekt an einen Investmentfonds oder an ein Großunternehmen bzw. institutionellen Investor verkaufen wollen. Zu den Fondsinitiatoren gehören aber auch Industrieunternehmen und Holding-Gruppen, die das fertige Fondsobjket später für ihre eigenen operativen Geschäftszwecke nutzen und nicht weiterveräußern wollen. Auf diese Weise wird die Finanzierung und die anfängliche Aufwandsbelastung aus der eigenen Bilanz ausgegliedert. Der offene oder geschlossene Fonds ist also immer eine Zweckgesellschaft, die einen separaten Investitionsauftrag zu erfüllen hat.

Fonds gründen oder Fondsgesellschaft als Vorratsgesellschaft erwerben

Einen Fonds bzw. Fondsgesellschaft genehmigungsfrei gründen und Geld am Kapitalmarkt einwerben ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) zur Fondsobjekt-Finanzierung z.B. mit einer Vorrats-Fondsgesellschaft bedarf keiner staatlichen Erlaubnis. Jeder Privatmann kann eine GmbH & Co KG als Fondsgesellschaft zu jedem gewerblichem Zweck mit Gewinnerzielungsabsicht gründen. Das Einsammeln des Kapitals über Fondsgesellschafter ( regelmäßig als Kommanditisten ) dient der Finanzierung eines geplanten Projekts oder der Verwirklichung eines Fondsgegenstandes. Die Fondsfinanzierung bwz. das Kapital für Projektvorhaben mit einem Fonds-Beteiligungs-Exposé oder einem Fonds-Prospekt am Beteiligungsmarkt beschaffen, dient der bankenunabhängigen Finanzierung mit dem Kapital der Fondsgesellschafter und im Falle des Verkaufs des Fondsobjekts der Umsatzauserzielung.

Das Fondsobjekt hat also beim Initiator entweder einen Hintergrund der Eigennutzung als Betriebsmittel ( z.B. die Produktionshalle als Fondsobjekt ) oder ist als Umsatzgeschäft durch Teilverkauf vorgesehen ( z.B. das Hotelprojekt eines Bauträgers ). Eine Fondsgesellschaft wird typischer Weise als sogen. "doppelstöckige Gesellschaft" gegründet und regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co KG installiert. Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Die GmbH nimmt die Stellung eines Komplementärs ( = Geschäftsführer der KG ) ein, die als juristische Person nur beschränkt auf das Vermögen der GmbH haftet. Auch die Haftung der Kommanditisten ist ausgeschlossen, sobald sie ihre Pflichteinlage geleistet haben. Fonds gibt es als Immobilien-Fonds, Schiffs-Fonds, Wind-Fonds, Leasing-Fonds, Solar-Fonds, Photovoltaik-Fonds, Fluzeug-Fonds etc. Der Fonds kann durch Übernahme einer Vorrats-GmbH & Co KG ( Vorrats-Fondsgesellschaft ) binnen 24 Stunden gegründet und an den Beteiligungsmarkt gebracht werden. Ein Fonds sollte mit einem Fachmann des Gesellschaftsrechts und einem Kapitalmarktexperten gegründet werden.

Bankenaufsichtsrechtliche  Grundlagen und Prospektpflichten bei Fonds

Fondsbeteiligungen bestehen regelmäßig aus nicht wertpapierverbrieften Kommanditeinlagen oder Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es handelt sich also im prospektrechtlichen Sinne um Vermögensanlagen, so daß hier das einfachere Vermögensanlagengesetz zur Anwendung kommt. Danach ist grundsätzlich ein von der Bankenaufsicht (BaFin) zu genehmigender Fondsprospekt erforderlich. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn nicht mehr als 20 Kommanditanteile ( = "Small-Capital-Finanzierung" ) ausgegeben werden sollen oder wenn eine Mindesteinlage ab Euro 200.000,- besteht. Also ist jeweils bei sehr geringer Beteiligtenzahl von 20 Kommanditisten und bei großen Beteiligungssummen gemäß den gesetzlichen Vorschriften kein Fondsprospekt mit BaFin-Gestattung erforderlich.

Gestaltung und Rechtsformen eines KWG-freien Fonds außerhalb des Investmentgesetzes  

Eine Fondsgesellschaft wird typischer Weise als sogen. "doppelstöckige Gesellschaft" initiiert und regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co KG installiert. Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Die GmbH nimmt die Stellung eines Komplementärs ( = Geschäftsführer der KG ) ein, die als juristische Person nur beschränkt auf das Vermögen der GmbH haftet. Auch die Haftung der Kommanditisten ist ausgeschlossen, sobald sie ihre Pflichteinlage geleistet haben.

Der Initiator des zu finanzierenden Projekts übernimmt in der GmbH und mit der GmbH die Geschäftsführung des Fonds, während sich die Kapitalgeber und Anleger mit entsprechendem Eigenkapital als Kommanditisten an der KG als Besitzgesellschaft oder Betriebsgesellschaft beteiligen. In einer solchen kapitlistisch strukturierten KG übernehmen die Kommanditisten die Eigenkapitalfinanzierung des Fonds durch ihre jeweilige Kapitaleinlage. Regelmäßig wird zur vereinfachten Abwicklung des Beitritts von Fondskommanditisten ein Fonds-Treuhänder zwischengeschaltet, der die Rechte der Kommanditisten wahrnimmt ( Verwaltungs- und Abwicklungs-Treuhänder ). Die Fondsgesellschafter werden also wirtschaftliche Miteigentümer und Mitgesellschafter (Fondsgesellschafter) des zu finanzierenden Projekts, während der Fondsinitiator das Fondsobjekt im Rahmen seiner operativen Geschäftstätigkeiten nutzen kann. Die Treuhandkommanditisten werden nicht ins Handelsregister eingetragen.

Der Fonds kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR bestehen. Dies ist jedoch weitgehend unüblich, da die Fondsgesellschafter als GbR-Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Fonds haften.

Der Fonds kann als geschlossener Fonds ( bei einem Einzelprojekt ) oder als offener Fonds ( bei einer Mehrzahl von Objekten, die erst in der Zukunft bestimmt werden ) konzipiert sein. Von den privaten Fonds sind die Investmentfonds ( = Investmentgesellschaften ) nach dem InvG mit einem insolvenzrechtlich geschützten Sondervermögen zu unterscheiden. Derartige unter staatlicher Bankenaufsicht stehenden Fonds bedürfen zu ihrer  Zulassung einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin, Abteilung Bankenaufsicht in Bonn ).

Fonds und Fondskonzepte erstellen und Fondsprospekte erabeiten

Fonds und Fondskonzepte erstellen ( Fondsgesellschaften gründen ) und Fondspropekte erabeiten bzw. innovative Fondskonzepte prospektieren und die BaFin-Genehmigung für den Fonds einholen, ist Teil unserer Finanzierungs-Dienstleistungen. Wir laden Sie gern zu einem Fondskonzeptions-Gespräch ein.

Die Finanzierung über einen Fonds als "Finanzierungs-Pool"

Die Fonds GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital ( anteilige Bankenfinanzierung ) und Eigenkapital in Form von Kommanditeinlagen der Fondsgesellschafter. Die Kommanditgesellschafter bilden einen "Finanzierungs-Pool", an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.

Der Fonds als Besitzgesellschaft oder Betreibergesellschaft

Die Fondsgesellschafter werden mit ihren Kommanditeinlagen stimmberechtigte Mitgesellschafter des Fonds, der vornehmlich eine Besitzgesellschaft des Investitionsobjekts darstellt. Der Besitz-Fonds ist regelmäßig zeitlich befristet - z.B. auf 15 Jahre - und wird am Ende der Laufzeit liquidiert ( aufgelöst ), in dem das Fondsobjekt verkauft wird. Der Verkaufspreis wird sodann anteilig an die Fondsgesellschafter ausgeschüttet und verteilt.

Die Fondsgesellschaft kann jedoch auch als reine Betreibergesellschaft bestehen ( Betriebsgesellschaft ) und erzielt ihre Einkünfte aus Dienstleistungen und nicht aus Vermietung und Verpachtung. Eine Betreibergesellschaft ist z.B. die Betriebsgesellschaft einer Senioren-Residenz.

Geschlossene und offene Fonds zur Projektfinanzierung

Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder Einzelhandelsimmobilien.

Die Fonds in ihrer Verschiedenartigkeit und Arten von Fonds

Auch ausserhalb der Börse gibt es eine Reihe von verschiedenen Fonds mit unterschiedlichen operativen Geschäftszecken:

                       -  Immobilienfonds
                       -  Schifffonds
                       -  Leasingfonds
                       -  Umweltfonds
                       -  Solarfonds ( u.a. Solarparks und Photovoltaikanlagen )
                       -  Windparkfonds
                       -  Flugzeugfonds
                       -  Medienfonds ( u.a. Filmfonds )
                       -  BHKW-Fonds ( Blockheizkraftwerke, Biomasse-Gasanlagen etc.)
                       -  Mezzaninefonds
                       -  Private Equity Fonds
                       -  Venture Capital Fonds


Fondskonstruktion, Fondskonzeption und Fondsberatung sowie Fondsprospekt-Erstellung

Die Dr. Werner Financial Service AG berät sowohl bei der Fondskonstruktion bzw. Fondskonzeption als auch bei der Erstellung eines Fondsprospektes für den Beteiligungsmarkt, um das gewünschte Kommanditkapital breit gesteut von Anlegern und Investoren einzuwerben. Wir prospektieren Fonds und Fondsangebote mit innovativen Fondskonzepten zu günstigen Konditionen.

Die Einkommensteuer und die Abgeltungsteuer bei KG-Fondsgesellschaften

Einkommensteuern bei geschlossenen Fonds: Ab 2009 gelten für Fondsanleger bekanntlich neue Steuerregeln. Seit Anfang 2009 wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % der Kapitalerträge (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) erhoben. Vorteile der Abgeltungssteuer bestehen darin, daß sie eine abschließende, einmalige Quellensteuer darstellt und nicht progressionserhöhend wirkt. Mit der Abgeltungssteuer wird also die "kalte Progression" vermieden. Bei niedriger Progression bzw. bei niedrigerem Grenzsteuersatz als 25 % gibt es zudem auf Antrag sogar eine Differenzerstattung vom Finanzamt.

Einschränkungen bei Verlustzuweisungen

Das Finanzamt muß schon aufgrund früherer Änderungen des Einkommensteuergesetzes die steuerlichen "Vorteile" ( besser Steuerstundungen ) beschränken. So sind negative Einkünfte (Verlustzuweisungen), die früher  nach § 2 EStG bei Schiffsfonds, Leasingfonds, Immobilienfonds oder Umweltfondsfonds anfielen, nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Ein Schiffsfonds mit Anfangsverlusten senkt also nicht mehr die Einkommensteuer. Die negativen Einkünfte müssen jetzt vorgetragen werden und können erst mit zukünftigen Erträgen in den kommenden Jahren aus demselben Fonds verrechnet werden. Modellhaften Fondsangeboten wurden also weitgehend die Steuervorteile entzogen. Jetzt gibt es eine Form des "negativen Anfangsbestandes", der nur durch Erträge aus dem Investitionsobjekt aufgefüllt wird. Vorteil ist: dadurch kommt es zumindest bei einigen Fonds erst zu späteren steuerpflichtigen Erträgen.

Die Abgeltungsteuer bei Fondsgesellschaften

Grundsätzlich kommt es im Bereich der geschlossenen Fonds durch die Abgeltungssteuer nicht zu steigenden Steuerbelastungen. Zählen die Einkünfte des Fonds nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den gewerblichen Einkünften oder den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, gilt die Abgeltungsteuer nicht. Dabei wird zwischen den verschiedenen Formen der Fonds unterschieden. Bei geschlossenen Immobilienfonds unterliegt der Unterschiedsbetrag aus Mieterträgen abzüglich Aufwand und Abschreibung somit auch künftig der persönlichen Einkommensteuer und damit auch der Steuerprogression. Die Veräußerung von Immobilien durch den Fonds oder von Anteilen durch den Investor nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist bleibt dagegen ohne Besteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung ist von besonderer Bedeutung, ob der Fonds im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend tätig ist:

Gewerblich geprägte Fonds und Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gewerblich tätige Fonds sind solche Fondsgesellschaften, die auf Herstellung, Erwerb und Veräußerung als Unternehmensgegenstand angelegt sind. Dies können z.B. Umweltfonds, Film-, Immobilien-, Flugzeug-, oder Photovoltaikfonds sein. Sie sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Hier erzielen die Investoren in ihrer Eigenschaft als steuerliche Mitunternehmer ( = Mitunternehmerschaft gem. § 15 EStG ) gewerbliche Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.  Ausgenommen sind die Schiffsfonds: bei ihnen verbleibt es bei der bestehenden, günstigeren Tonnagebesteuerung. Hier erfolgt die Steuerfestsetzung  unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn pauschal nach den Bruttoregistertonnen der Schiffe. Anderes kann auch bei denjenigen geschlossenen Fonds gelten, die im Ausland investieren. Hier können sich weiterhin steuerliche Vorteile bieten. Die jeweiligen Doppel-besteuerungsabkommen können zu einer Steuerminderung führen.

Vermögensverwaltend geprägte Fonds und Einkünfte gemäß Abgeltungsteuer

Vermögensverwaltend tätige Fonds sind solche Fondsgesellschaften, die sich nach ihrem Unternehmensgegenstand  auf die bloße Herstellung/Anschaffung und Verwaltung ihrer Besitzgegenstände ohne fortlaufende Veräußerung beschränken. Auf die Abgeltungsteuer mußten sich deshalb vermögensverwaltende geschlossene Fonds und deren Fondsanleger einstellen. Die Gewinnausschüttungen aus den Unternehmensbeteiligungen sind ab 2009 ebenfalls mit der Abgeltungsteuer zu besteuern. Es gilt nicht mehr das sogen. Halbeinkünfteverfahren. Anders sind ebenso die Auswirkungen bei Verkäufen von Portfolio-Unternehmen, die Private-Equity-Fonds ab 2009 erwerben, soweit es sich nicht um sog. „Dachfonds-Konstruktionen“ handelt. Waren bislang die hierbei nach einer Haltefrist von einem Jahr realisierten Gewinne steuerfrei, so greift auch hier ab 2009 die Abgeltungsteuer.

Bei vermögensverwaltenden Fonds müssen sich die Privatinvestoren in Zukunft auf geringere Fondsbeteiligungs-Erträge einstellen. In jedem Falle ergibt sich jedoch für vermögensverwaltende Fondsanleger: Die unter die Abgeltungsteuer fallenden Erträge erhöhen nicht mehr die Progressionsstufe und damit auch nicht mehr den (Grenz-)Steuersatz des Fondsinvestors.

Treuhandstruktur beim Fonds als Publikumsgesellschaft

Die Fondsgesellschaften sind in der Regel Massengesellschaften mit mehreren hundert Investoren. Zur Vereinfachung der Verwaltung der Kommanditisten ist es sinnvoll und üblich einen Treuhänder zur Wahrnehmung aller Rechte der Kommanditisten ( Verwaltungstreuhänder ) zu ernennen. Es ist zu empfehlen, einen professionellen Abwickler als Treuhandkommanditisten zu installieren. Rechte und Pflichten zwischen Treuhänder und Fondskommanditisten werden durch einen ergänzenden Treuhandvertrag bestimmt. Diese Treuhandvereinbarung ist Bestandteil des Fondskonzepts. Der Treuhänder, der regelmäßig stellvertretend für die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen wird, verwaltet die Angelegenheiten der beigetretenen Kommanditisten und nimmt die Gesellschafterrechte wahr. Auf diese Weise werden die mit der Eintragung der einzelnen Kommanditisten verbundenen Kosten gespart. Zugleich werden von dem Treuhänder auf Gesellschafterversammlungen die Stimmrechte der Fondsgesellschafter wahrgenommen und somit die Durchführung von Gesellschafterversammlungen vereinfacht. Der Treuhänder kann die Fondsinvestoren bei allen Fondsangelegenheiten im Innenverhältnis der Fondsgesellschaft vertreten. In der Regel erhalten die Investoren das Recht, dem Fondstreuhänder für die Stimmrechtsausübung in den Gesellschafterversammlungen Weisungen erteilen zu können.

Mittelverwendungskontrolle zur Gewährleistung des Vermögensschutzes der Fondsgesellschafter

Bei der Gründung eines offenen oder geschlossenen Fonds wird üblicher Weise ein Mittelverwendungskontroll-Partner ernannt. Er ist für die Kontrolle des Fondsvermögens, die Prüfung der Voraussetzungen für Investitionen und die Beobachtung der Fonds-Konten zuständig. Die Kommanditeinlagen und ergänzenden Fremdmittel werden nach festgelegten Kriterien freigeben. Diese richten sich bei  vertraglichen Investitionsobjekten nach dem Bau- und Herstellungsfortschritt. Bei offenen Fondskonzeptionen erfolgt die Mittelfreigabe nach dem Vorliegen der festgelegten Investitionskriterien der Fondsverträge. Die Einschaltung eines Mittelverwendungskontrolleurs sichert die zweckgebundene Verwendung des Fondskapitals. Als Mittelverwendungskontrolleure werden in der Regel Freiberufler oder Steuerberatungsgesellschaften mbH ausgewählt. Die Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestimmen sich nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag.

Platzierung der Fondsanteile und das Fonds-Platzierungsmanagement

Mit unserem Platzierungsmanagement helfen wir bei der Fonds-Platzierung. Zu der Platzierung des Fondsprodukts bzw. des Fondsprospekts müssen am Fondsmarkt Finanzdienstleister als Multiplikatoren zur Mitplatzierung gewonnen werden. Wir bieten nicht nur die Vertriebskoordination an, sondern beraten zudem darüber, wie der Fonds gestaltet sein muß, damit er auch ein platzierungsfähiges Fonds-Produkt darstellt. Das Dr. Werner Financial Service Netzwerk kann diese Leistungen "aus einer Hand" anbieten und leisten.

Fondsberatung und Fondsfinanzierungs-Gespräch für Fondsinitiatoren

Unsere Berater informieren Sie gern über alle Vor- und Nachteile von Fondsfinanzierungen im Verhältnis zur Unternehmensfinanzierung. Wir beraten Sie ausführlich über alle Aspekte einer Fondsaufbereitung für Ihr Investitionsvorhaben.

Fondsprospekt-Erarbeitung und Herbeiführung der BaFin-Gestattung

Wir beschaffen ferner die entsprechende BaFin-Genehmigung für Ihren Fondsprospekt, die seit dem 01. Juli 2005 und mit den Gesetzesänderungen vom 01. Juni 2012 gesetzliche Kapitalmarktpflicht ist, soweit mehr als 20 Kommanditisten aufgenommen werden sollen Sprechen Sie uns auf ein unverbindliches Fondsfinanzierungs-Gespräch oder auf die Übernahme einer Vorrats-GmbH & Co KG als Fondsgesellschaft an: 


Kontakt zum Fondsinitiatoren-Gespräch :
Dr. Werner Financial Service AG
Dr. Horst Siegfried Werner
Klaus-Dieter Hildebrand

Tel. +49 (0) 551 / 99964-240
Fax +49 (0) 551 / 99964 248
E-Mail : info@finanzierung-ohne-bank.de
Web : www.finanzierung-ohne-bank.de
Web : www.kapitalbeschaffung-sofort.de

Finanzierungs-Seminartermin wird demnächst bekannt gegeben / Kapitalbeschaffungs-Tagung / Unternehmer-Workshop

über die bankenfreie Kapitalbeschaffung und Finanzierungen für Unternehmen ab € 50.000,- bis ca. € 10,0 Mio. ohne Bafin als Small-Capital-Finanzierung mit einem BaFin-freien Beteiligungsexposé und ab € 10 Mio bis € 250 Mio. als Großfinanzierung prospektfrei über grundschuldbesicherte Darlehen oder mit einem BaFin-genehmigten Kapitalmarktprospekt für Mittelstandsunternehmen. Alles über die Finanzierung ohne die Kreditwirtschaft, die Kapitalbeschaffung von Kapitalanlegern und Investoren, über stimmrechtsloses Beteiligungskapital, Nachrangkapital als wirtschaftliches Eigenkapital, Mezzanine-Finanzierungen und Venture-Capital Sicherung der Finanzierung und der Liquiditäts-Versorgung ! Dr. jur. Horst Siegfried Werner trägt alle Facetten der beteiligungsorientierten Finanzierungen einschließlich der prospektfreien und BaFin-freien grundschuldbesicherten Darlehen vor.


Fachtagung zur Finanzierung von
Unternehmen und Fonds mit
Dr. Horst Siegfried Werner

Fördermittel, Subventionskapital und finanzielle Förderungen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der KfW Bank für mittelständische Unternehmen und für Innovationsprojekte.

nächster Termin mit Dr. jur. Horst Werner:

Donnerstag,
 demnächst in Göttingen

Seminar im GoeHotel Göttingen ( direkt hinter dem Bahnhof -  Parkhaus direkt gegenüber dem Hotel )
Bahnhofstr. 1 a
D-37073 Göttingen
von 10.00 - 17.00

Zum Vorzugspreis
von € 199,- inkl. USt
jeder weitere Teilnehmer
zu € 159,-

Weitere Informationen zum Finanzseminar
erhalten Sie hier.

Kostenfreies Finanzierungs-gespräch zwecks Kapitalbeschaffung ohne Banken
-
   Dr. jur. Horst Werner

Dr. jur. Horst Werner, Göttingen als Finanzjurist
lädt Sie gern zu einem kostenlosen u. unverbindlichen Finanzierungs-, Beratungs- und Strategiegespräch ein. Rufen / e-mailen Sie uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit uns.

Dr. jur. Horst Werner ( Jahrgang 1947 ) ist Kapitalmarktexperte und ausgewiesener Fachmann für die Finanzierung von Unternehmen, die Sanierung von Gewerbebetrieben und die bankenunabhängige Kapitalbeschaffung ( Kapitalerhöhung ) zur Liquiditätsverbesserung. Seit 1981 hat er ein Kapitalvolumen von über € 7 Mrd. betreut.

Dr. Werner promovierte als Gesellschaftsrechtler im Aktien- und Konzernrecht in Göttingen. Er war tätig an den Universitäten Bremen, Göttingen und Pune / Indien im Konzern- und Gesellschaftrecht.

In mehreren Aktiengesellschaften und Konzernholding-Unternehmen erwarb Dr. Horst Werner praktische Erfahrungen als Vorstand und Aufsichtsrat in der beteiligungsorientierten Unternehmensfinanzierung.

      

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